Kommt ein Beschäftigter in den Sanitärräumen seines Arbeitgebers zu Schaden, so hat er keinen Anspruch auf Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Heilbronn mit einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil vom 27. Dezember 2017 entschieden (S 13 U 1826/17).
Der Kläger hatte im Januar 2017 während seiner Arbeit die Toilette seines Arbeitgebers aufgesucht. Als er sich anschließend die Hände waschen wollte, rutschte er auf dem nassen und mit Seifenresten verunreinigten Boden der Sanitärräume aus.
Bei dem Sturz stieß er mit seinem Kopf so heftig an das Waschbecken, dass er ein Krankenhaus aufsuchen musste. Dort wurden eine Gehirnerschütterung sowie eine Nackenprellung diagnostiziert, die einen mehrtägigen Klinikaufenthalt erforderlich machten.
Mehrtägiger Klinikaufenthalt
Wegen der Folgen des Unfalls wollte der Kläger Leistungen der Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen. Mit dem Argument, dass ein Aufenthalt in den Sanitärräumen des Arbeitgebers grundsätzlich privater Natur sei, lehnte die es jedoch ab, den Zwischenfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Nach erfolglosem Widerspruch zog der Kläger vor Gericht. Dort trug er vor, dass er ausschließlich wegen des rutschigen Bodens in den Sanitärräumen verunglückt sei. Dieser Bereich sei jedoch der Sphäre seines Arbeitgebers zuzuordnen. Er habe daher einen Anspruch auf Leistungen durch den gesetzlichen Unfallversicherer.
Doch dem wollte das Heilbronner Sozialgericht nicht folgen. Es wies die Klage als unbegründet zurück.
Überschreiten der Türschwelle
Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass Beschäftigte auf den Wegen zu beziehungsweise von den Sanitärräumen ihres Arbeitgebers unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Denn sie seien durch ihre Arbeitstätigkeit dazu gezwungen, ihre Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als sie dies von ihrem häuslichen Bereich aus getan hätten.
Im Übrigen handele es sich in der Regel um eine unaufschiebbare Handlung, die dazu diene, die Arbeit direkt im Anschluss daran fortzusetzen, und somit auch im mittelbaren Interesse des Arbeitgebers liege. Der Versicherungsschutz ende beziehungsweise beginne jedoch in dem Augenblick, in welchem die Schwelle zu den Räumen überschritten werde.
Der Aufenthalt in den Sanitärräumen selbst diene hingegen den eigenen Interessen eines Beschäftigten. Es handele sich folglich um eine eigenwirtschaftliche, das heißt private Tätigkeit, die grundsätzlich nicht versichert sei.
Glückliche Beamte
Mit dem Sturz des Klägers habe sich auch keine besondere betriebliche Gefahr verwirklicht. Denn der Unfall hätte sich nach Ansicht des Gerichts ebenso gut in einer öffentlichen Toilette oder zuhause ereignen können. Auch dort müsse gelegentlich mit nassen und durch Seife verunreinigten Fußböden gerechnet werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Die Sache wäre vermutlich anders entschieden worden, wenn es sich bei dem Unfallopfer um einen Beamten gehandelt hätte. Denn die sind nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungs-Gerichts aus dem Jahr 2016 auch bei Unfällen innerhalb von Toilettenräumen versichert (VersicherungsJournal 18.11.2016).
(Quelle VersicherungsJournal 06.04.2018)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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