Kommt im Rahmen einer künstlichen Befruchtung wegen eines Fehlers des Arztes nicht das Sperma des vereinbarten Spenders zum Einsatz, so kann der Mutter des daraufhin geborenen Kindes ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld zustehen. Mit dieser am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung vom 19. Februar 2018 (3 U 66/16) hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm ein gleichlautendes Urteil des Landgerichts Münster bestätigt.
Die in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft lebende Klägerin hatte im Jahr 2006 mit der beklagten Arztpraxis einen Vertrag über eine künstliche Befruchtung abgeschlossen.
Sie gebar im Januar 2007 ein Mädchen, welches ihre Lebenspartnerin als gemeinschaftliches Kind annahm. Der Spender des Samens war nur den Ärzten bekannt. Diesem hatten sie Anonymität zugesichert.
Anderer Spender
Ende des Jahres 2007 wandte sich die Klägerin erneut an die Arztpraxis, um auf künstlichem Weg ein zweites Kind zeugen zu lassen. Dabei wurde vereinbart, dass das Sperma von demselben Spender wie im ersten Fall stammen sollte. Grund für die Vereinbarung war der Wunsch der Klägerin, Vollgeschwister als Kinder zu haben.
Nach einer erfolgreichen heterologischen Insemination gebar die Klägerin im Januar 2009 einen Jungen. Einige Monate später stellte sich jedoch heraus, dass dieser wegen eines Fehlers der Arztpraxis nicht von demselben Samenspender wie seine nunmehr Halbschwester abstammte.
Psychische Probleme
Die Klägerin nahm sich die Sache so zu Herzen, dass sie anfing, unter Erschöpfungszuständen und Depressionen sowie Schuldgefühlen gegenüber ihren beiden Kindern zu leiden. Sie musste sich daher in die Behandlung einer Psychotherapeutin begeben. Das nahm die Frau zum Anlass, die Arztpraxis auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld zu verklagen.
Mit Erfolg: Sowohl das Landgericht Münster als auch das von den Betreibern der Arztpraxis in Berufung angerufene Hammer Oberlandesgericht hielten die Forderung für begründet. Sie verurteilten die Praxis daher unter anderem zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.500 Euro.
Folge der Verwechslung
Nach Vernehmung der Psychotherapeutin, die die Klägerin behandelte, sowie der Auswertung der Krankenunterlagen zeigten sich die Richter davon überzeugt, dass die von der zweifachen Mutter behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich Folge der Verwechslung des Spermas durch die Arztpraxis waren.
Entgegen der Auffassung der beklagten Ärzte sei die Situation der Klägerin dabei nicht mit einem sogenannten Schockschaden vergleichbar. Dieser erfasst etwaige Beeinträchtigungen aus dem Miterleben der Schädigung eines Anderen und löst nur in Ausnahmefällen Schmerzensgeld-Ansprüche aus.
Die Klägerin sei vielmehr selbst gesundheitlich betroffen. Die zu ihrer Behandlung notwendige psychotherapeutische Langzeittherapie sei nämlich im Wesentlichen durch die Pflichtverletzung der Beklagten verursacht worden. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 06.04.2018)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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