25.06.2018
Zur Versicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen in der Regel nur dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie die Rechtsmacht besitzen, durch die Einflussnahme auf die Gesellschafter-Versammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. März 2018 hervor (B 12 KR 13/17 R).
Geklagt hatte ein Geschäftsführer einer GmbH, der zusammen mit seinem Bruder über 80 Prozent des Gesellschaftskapitals verfügt. Sein eigener Anteil beträgt 45,6 Prozent. Für die Beschlussfassung der Gesellschaft ist laut Gesellschaftsvertrag eine einfache Mehrheit erforderlich. In bestimmten, ausdrücklich in dem Vertrag genannten Fällen, muss die Mehrheit 80 Prozent betragen.
In einer sogenannten Stimmbindungsabrede hat sich der Bruder des Klägers dazu verpflichtet, nur in dessen Sinn und nicht gegen seinen Willen abzustimmen.
Die Brüder gingen daher davon aus, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Das sah die Deutsche Rentenversicherung anders. Sie stellte im Rahmen eines Statusfeststellungs-Verfahrens die Versicherungspflicht des Klägers fest.
Charakteristische Elemente eines klassischen Arbeitsverhältnisses
Mit seiner hiergegen eingereichten Klage hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer keinen Erfolg. Sowohl das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg als auch das Bundessozialgericht hielten das Begehren des Klägers auf Feststellung seiner Versicherungsfreiheit für unbegründet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weist der Anstellungsvertrag des Klägers viele Elemente auf, die für ein klassisches Arbeitsverhältnis charakteristisch sind. So wird dem Kläger nicht nur ein festes Monatsgehalt zugesichert. Er erhält im Krankheitsfall für sechs Wochen auch sein Grundgehalt weitergezahlt und ihm wird ein bezahlter Jahresurlaub von 26 Tagen zugesichert.
Unabhängig davon verfügt er nicht über mindestens die Hälfte des Stammkapitals. Er kann damit keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafter-Versammlung ausüben, zumal sich seine Sperrminorität nur auf ganz bestimmte Angelegenheiten bezieht.
Kein maßgeblicher Einfluss
Die Stimmbindungsabrede, die er mit seinem Bruder vereinbart hat, kann außerdem sowohl ordentlich als auch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Auch das ist nach Ansicht der Richter ein klares Indiz dafür, dass der Kläger nicht wirklich maßgeblich über die Geschicke der GmbH bestimmen kann.
Das sei in der Regel nämlich nur dann der Fall, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als 50 Prozent der Anteile am Stammkapital hält. Oder wenn er über eine so umfassende Sperrminorität verfügt, dass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafter-Versammlung zu verhindern.
Mit anderen Worten: Es reicht nicht aus, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse hat und ihm besondere Freiheiten hinsichtlich seiner Tätigkeiten, zum Beispiel bei seiner Arbeitszeit, eingeräumt werden. „Entscheidend ist vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafter-Versammlung“, so das Bundessozialgericht.
(Quelle VersicherungsJournal 20.03.2018)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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