Die gesetzlichen Krankenversicherer sind nicht dazu verpflichtet, die Kosten für eine Fettabsaugung zu übernehmen. Das gilt auch dann, wenn eine ärztliche Empfehlung für die Maßnahme vorliegt, so das Sozialgericht Detmold in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 2. März 2017 (S 3 KR 604/15).
Geklagt hatte eine im Jahr 1978 geborene Frau, die unter einer krankhaften Fettverteilungsstörung (Lipödem) an ihren Armen und Beinen leidet. Zwei Ärzte rieten der Klägerin daher zu einer chirurgischen Therapie in Form einer Fettabsaugung. Deren Kosten wollte sich die Klägerin durch ihren gesetzlichen Krankenversicherer erstatten lassen. Der lehnte den Antrag jedoch ab.
Fehlende Empfehlung
Das begründete der Versicherer damit, dass es sich bei der empfohlenen Maßnahme um eine neue Behandlungsmethode handelt, für die es an einer Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses fehlt. Zur Behandlung von Lipödemen stünden im Übrigen ausreichende konservative Behandlungsmethoden in Form von Lymphdrainagen und dem Tragen von Kompressionsstrümpfen zur Verfügung.
In der daraufhin von der Klägerin gegen ihren Krankenversicherer eingereichten Klage machte sie geltend, dass die medizinische Notwendigkeit der von ihr beantragten stationären Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme erwiesen sei. Die von der Krankenkasse vorgeschlagenen konservativen Behandlungs-Möglichkeiten würden ihre Beschwerden nämlich nur kurzfristig lindern.
Die Klage hatte trotz all diesem keinen Erfolg. Sie wurde vom Detmolder Sozialgericht als unbegründet zurückgewiesen.
Gegenstand wissenschaftlicher Diskussionen
Nach Überzeugung des Gerichts können zur Qualität und Wirksamkeit einer Fettabsaugung gegenwärtig noch keine zuverlässigen, wissenschaftlich nachprüfbaren Aussagen gemacht werden. Dazu fehle es insbesondere an einwandfrei geführten Studien über die Zahl der behandelten Personen sowie die Effektivität der Methode.
Das gelte sowohl für ambulante, als auch für die von der Klägerin beantragten stationären Behandlungen. Die Therapiemethode sei vielmehr noch Gegenstand wissenschaftlicher Diskussionen.
Solange diese noch nicht abgeschlossen seien und noch keine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliege, seien gesetzliche Krankenversicherer daher nicht dazu verpflichtet, die Kosten für eine Fettabsaugung zu übernehmen.
Langer Streit
Zu der Frage, ob die Kosten einer Fettabsaugung von den gesetzlichen Krankenversicherern übernommen werden müssen, gab es in den letzten Jahren mehrere gerichtliche Entscheidungen. Dabei waren sich die Gerichte alles andere als einig (VersicherungsJournal 26.5.2015, 25.4.2013, 22.3.2013, 1.6.2012).
Darüber hinaus hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz darüber verhandelt, ob in Fällen, in denen die Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen werden, diese als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden können (VersicherungsJournal 6.9.2016).
(Quelle VersicherungsJournal 13.03.2018)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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