28.05.2018
Folgenreicher Unfall beim Schwimmbadbesuch

Der Betreiber eines Schwimmbades ist zur Vermeidung von Unfällen weder dazu verpflichtet, im Nassbereich Gummimatten auszulegen, noch durch Schilder vor einer möglichen Rutschgefahr zu warnen. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss vom 28. August 2017 entschieden (4 U 1176/17) und damit ein gleichlautendes Urteil der Vorinstanz bestätigt.
Die Klägerin hatte eine „Badewelt“ in der Oberpfalz besucht. Nach einem Saunagang begab sie sich in ein Schwimmbecken der Anlage. Als sie dieses verlassen wollte, rutschte sie auf Holzbrettern, die im Ein- und Ausstiegsbereich befindlich waren, nach hinten weg. Bei dem Sturz erlitt die Klägerin einen Zehenbruch sowie eine Prellung des Steißbeins.
Hierfür machte sie den Betreiber der Anlage verantwortlich. Sie warf ihm vor, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Denn er sei zur Vermeidung von Stürzen dazu verpflichtet gewesen, in dem Nassbereich Gummimatten auszulegen oder zumindest durch Schilder vor einer Rutschgefahr zu warnen.
Vielzahl von Gefahren
Doch dem wollten sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Regensburger Landgericht, noch das von der Klägerin in Berufung angerufene Oberlandesgericht Nürnberg anschließen. Beide Gerichte wiesen ihre Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage als unbegründet zurück.
Nach Ansicht der Richter gibt es in Schwimmbädern und Saunen eine Vielzahl von Gefahren, denen man nicht durch eine allgegenwärtige Aufsicht begegnen könne. Der Betreiber der „Badewelt“ habe seiner Verkehrssicherungs-Pflicht genügt, indem er zur Verminderung der Rutschgefahr Holzbretter mit einer geriffelten Struktur verwendet habe. Die Ausstiegstreppe sei außerdem mit einem massiven Handlauf versehen gewesen, an dem sich die Klägerin hätte festhalten können.
Überzogene Forderung
Die Forderung der Klägerin, dass der sich anschließende Bereich mit Gummimatten hätte ausgelegt oder durch Schilder auf eine Rutschgefahr hätte hingewiesen werden müssen, hielten die Richter für überzogen. „Denn im Rahmen einer Verkehrssicherungs-Pflicht müssen nach ständiger Rechtsprechung nur diejenigen Gefahren ausgeräumt werden, welche für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht ohne Weiteres erkennbar sind“, so das Gericht.
Eine vollständige Gefahrlosigkeit könne hingegen nicht verlangt werden. Sicherheitsmaßnahmen seien insbesondere dann entbehrlich, wenn die Gefahrenquelle sozusagen „vor sich selbst warne“.
Besucher eines Schwimmbades müssten im Übrigen immer damit rechnen, dass der Boden aufgrund von Nässe rutschig sein kann. Darauf hätte sich die Klägerin einstellen und sich entsprechend vorsichtig verhalten müssen. Da das offenkundig nicht geschehen sei, habe sie sich die Folgen ihres Sturzes selbst zuzuschreiben.
(Quelle VersicherungsJournal 05.03.2018)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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