Kommt ein Beschäftigter im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschafts-Veranstaltung auf dem Weg zur Toilette zu Schaden, so hat er Anspruch auf Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Dortmund mit einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil vom 1. Februar 2018 entschieden (S 18 U 211/15).
Geklagt hatte eine Frau, die im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschafts-Veranstaltung ihres Arbeitgebers zu Schaden gekommen war.
Bei dem in einem Hotel stattfindenden Zusammentreffen handelte es um einen Workshop. Ziel war es, die Zusammenarbeit der Abteilungen des Unternehmens zu verbessern. Am Ende des reinen Arbeitsteils fand ein Grillabend mit freiem Essen und Trinken statt. Das Ende des Abends war nicht definiert.
Bruch des Sprunggelenks
Im Laufe des Grillabends suchte die zu diesem Zeitpunkt leicht angetrunkene Klägerin gegen Mitternacht die Toilette auf. Auf dem Weg dorthin knickte sie um und zog sich dabei einen Bruch des linken Sprunggelenks zu.
Wegen der Folgen der Verletzung wollte die Frau Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Mit dem Argument, dass sie sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht bei einer versicherten Tätigkeit befunden habe, lehnte die Berufsgenossenschaft jedoch eine Anerkennung des Zwischenfalls als Arbeitsunfall ab.
Keine Anwesenheitspflicht, aber …
Zu Unrecht, urteilte das Dortmunder Sozialgericht. Es gab der von der Frau eingereichten Klage gegen die Berufsgenossenschaft statt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe zwar zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin keine Anwesenheitspflicht mehr bestanden. Der Grillabend sei jedoch offiziell noch nicht beendet gewesen. Der Unfall habe sich folglich im Rahmen einer versicherten betrieblichen Gemeinschafts-Veranstaltung ereignet.
Dem Ziel der Veranstaltung hat nach Ansicht des Gerichts auch die Alkoholisierung der Klägerin nicht entgegengestanden. Denn sie sei nicht so betrunken gewesen, dass sie nicht mehr zu einer angemessenen Teilnahme an dem geselligen Beisammensein in der Lage gewesen wäre.
Eine Frage der Umstände
Der Fall wäre vermutlich anders entschieden worden, wenn die Veranstaltung zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin schon offiziell beendet gewesen wäre beziehungsweise die Klägerin in den Toilettenräumen und nicht auf dem Weg dorthin zu Schaden gekommen wäre.
Denn in solchen Fällen besteht nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen aus dem Jahr 2016 kein Versicherungsschutz durch eine Berufsgenossenschaft (VersicherungsJournal 9.1.2017)
(Quelle VersicherungsJournal 20.02.2018)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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