23.04.2018
Hochzeit auf dem Sterbebett

Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, bevor einer der Ehepartner an einer bereits bei Eheschließung bekannten schweren Krankheit verstirbt, besteht in der Regel kein Anspruch auf Zahlung einer Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Das hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 15. Dezember 2017 entschieden (L 5 R 51/17).
Nachdem ihr Ehemann an den Folgen eines Krebsleidens verstorben war, beantragte die Klägerin die Zahlung einer Witwenrente.
Kurzes Glück
Das Paar war bereits von 1980 bis zum Jahr 2000 verheiratet gewesen, ließ sich dann aber scheiden. Im Jahr 2011 schien über alle Widrigkeiten der Vergangenheit endgültig Gras gewachsen zu sein. Denn in diesem Jahr zogen die beiden wieder zusammen. Wenige Monate zuvor hatten sie ihre Verlobung bekanntgegeben.
Das neue Glück des Paares währte jedoch nur kurz. Denn im Oktober 2012 wurden bei dem Mann mehrere Metastasen in der Leber entdeckt. Einige Tage später schlossen sie noch im Krankenhaus erneut den Bund der Ehe. Nach knapp acht Monaten erlag der Mann schließlich seinem Krebsleiden.
Der Antrag der Witwe auf Zahlung einer Witwenrente wurde von dem Rentenversicherungs-Träger zurückgewiesen. Das begründete der Versicherer damit, dass davon auszugehen sei, dass die zweite Ehe nur geschlossen wurde, um die Frau zu versorgen.
Dem widersprach die Witwe. Der Tag der erneuten Eheschließung habe schon lange festgestanden. Es habe sich um den 33. Kennenlerntag gehandelt. Im Übrigen habe sie zum Zeitpunkt der Heirat nicht gewusst, dass für ihren Mann eine nur geringe Heilungsaussicht bestand. Das habe er ihr erst später offenbart. Es sei daher falsch, ihr eine Versorgungsabsicht zu unterstellen.
Versorgungsehe
Diese Argumentation vermochte die Richter des Hessischen Landessozialgerichts nicht zu überzeugen. Sie wiesen die Klage der Witwe auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente als unbegründet zurück.
Seine Entscheidung begründete das Gericht damit, dass gemäß § 46 Absatz 2a des sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI) ein Anspruch auf Zahlung einer Witwen- beziehungsweise Witwerrente nur dann bestehe, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat. Versterbe einer der Partner vor Ablauf dieser Frist, so könne nur in Fällen besonderer Umstände, wie zum Beispiel einem Unfall, davon ausgegangen werden, dass eine Ehe nicht allein oder überwiegend deswegen geschlossen wurde, um einen Anspruch auf eine Hinterbliebenen-Versorgung zu erlangen.
In dem entschiedenen Fall habe der Ehemann der Klägerin bereits vor der erneuten Eheschließung davon gewusst, dass er lebensbedrohlich erkrankt war. Es sei daher unbeachtlich, dass die Klägerin erst nach der Hochzeit von den schlechten Heilungsaussichten erfuhr. Daher spreche alles dafür, dass der Mann mit der Eheschließung seine Frau versorgen wollte. Ein Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente bestehe daher nicht.
Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen.
(Quelle VersicherungsJournal 29.01.2018)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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