09.04.2018
Das polizeiliche Zeitgefühl und der Rotlichtverstoß

Für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes reicht die bloße gefühlsmäßige Schätzung eines den Rotlichtverstoß zufällig beobachtenden Polizeibeamten alleine nicht aus, um zuverlässig entscheiden zu können. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Oktober 2017 hervor (4 RBs 404/17).
Der Entscheidung lag die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers zugrunde, dem vorgeworfen worden war, einen sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß (die Rotphase dauerte bereits länger als eine Sekunde) begangen zu haben.
Er wurde daher vom Amtsgericht Paderborn zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 320 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Der Vorfall wurde außerdem in der Flensburger Verkehrssünderdatei eingetragen.
Durchgreifende Rechtsfehler
In seiner gegen das Urteil beim Hammer Oberlandesgericht eingereichten Rechtsbeschwerde trug der Mann vor, dass nicht nachgewiesen sei, dass er tatsächlich einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen habe.
Die Feststellung des Verstoßes sei nämlich durch zwei Polizeibeamte erfolgt, die mit ihrem Streifenwagen im Querverkehr ebenfalls in die Kreuzung eingefahren seien. Diese hätten jedoch die Dauer der Rotlichtphase allenfalls schätzen können. Das würde jedoch zum Nachweis eines qualifizierten Verstoßes nicht ausreichen.
Die Polizeibeamten hatten ausgesagt, dass die Rotphase für den Beschwerdeführer bereits drei bis fünf Sekunden angedauert hatte, als sie bei grün selbst in die Kreuzung einfuhren. Sie hätten einen Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge nur durch ein „umsichtiges Ausweichmanöver“ verhindern können.
Dass das Amtsgericht diese Aussage zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hatte, reichte dem Hammer Oberlandesgerichts nicht aus. Sie wiesen den Fall zur abschließenden Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Das Urteil weise durchgreifende Rechtsfehler zu Lasten des Beschwerdeführers auf.
Gefühlsmäßige Schätzung
Nach Überzeugung der Richter ist der Beschwerdeführer zwar nachweislich bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren. Dass die Rotphase zu diesem Zeitpunkt bereits, wie von den Polizeibeamten behauptet, drei bis fünf Sekunden andauerte, sei jedoch nicht hinreichend belegt.
Denn für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes reiche die bloße gefühlsmäßige Schätzung eines den Rotlichtverstoß zufällig beobachtenden Polizeibeamten alleine nicht, um zuverlässig entscheiden zu können, ob nur ein einfacher oder ein qualifizierter Verstoß vorliege.
Entscheidend sei, wie die von der Vorinstanz als Zeugen vernommenen Polizeibeamten zu ihrer Schätzung gekommen seien. Es sei nämlich kaum anzunehmen, dass sie vor der späteren Schrecksituation überhaupt ein Augenmerk darauf gelegt haben, wie lange es vom Beginn der Grünphase bis zum Anfahren ihres Fahrzeugs dauerte. „[D]enn dies hatte für sie – jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen – zu diesem Zeitpunkt keinerlei Relevanz“, heißt es dazu in dem Beschluss der Hammer Richter.
Fehlende Feststellungen
Im Übrigen würden auch Feststellungen dazu fehlen, wie weit der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug noch von der Ampel entfernt war, als diese von Gelb- auf Rotlicht umschaltete. Auch die Frage, ob es zu einer kritischen Annäherung zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen sei, habe das Amtsgericht Paderborn nicht geklärt.
Das hat nun die fehlenden Feststellungen nachzuholen. Sollte dem Beschwerdeführer dabei kein qualifizierter Rotlichtverstoß nachgewiesen werden können, wäre er nur wegen eines einfachen Verstoßes mit der Folge einer milderen Strafe zu verurteilen.
Auch das Amtsgericht Lüdinghausen hatte mit einem Urteil vom 22. September 2014 entschieden, dass eine gefühlsmäßige Schätzung eines Polizeibeamten nicht ausreicht, um einem Verkehrsteilnehmer einen qualifizierten Rotlichtverstoß nachweisen zu können (VersicherungsJournal 4.12.2014).
(Quelle VersicherungsJournal 10.01.2018)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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