Am Straßenrand aufgestellte Werbeschilder müssen nicht mit Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz stürzender Kradfahrer ausgerüstet sein. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 15. März 2016 entschieden (9 U 134/15).
Der seinerzeit 30-jährige Mann war im Juni 2013 mit seinem Motorrad unterwegs, als er in einer Linkskurve die Kontrolle über sein Krad verlor und stürzte. Anschließend rutschte er über die Straße und prallte gegen ein etwa sechs Meter neben der Fahrbahn stehendes, hölzernes Werbeschild eines Landwirts.
Die Wucht des Aufpralls war so groß, dass einer der Holzpfosten des Schildes durchtrennt wurde und sich dessen Betonfundament löste. Der Biker wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er erlitt unter anderem eine Querschnittslähmung ohne Aussicht, jemals wieder erwerbstätig sein zu können.
Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?
Dem Landwirt warf er vor, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Seiner Meinung nach sei dieser nämlich dazu verpflichtet gewesen, die Ständer des Schildes mit einem Aufprallschutz zu versehen. Das Schild sei im Übrigen ohne eine erforderliche Genehmigung der Straßenbaubehörde aufgestellt worden.
Mit seiner Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage gegen den Bauern hatte der Motorradfahrer keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage als unbegründet zurück und ließ keine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2017 (VI ZR 162/16) verwarf letztendlich der BGH die Nichtzulassungs-Beschwerde des Klägers.
Kein Aufprallschutz erforderlich
Nach Ansicht des Hammer Oberlandesgerichts ist es unerheblich, dass der Landwirt keine Genehmigung zum Aufstellen des Schildes durch die Straßenbaubehörde eingeholt hatte. Denn die entsprechenden straßenverkehrs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften dienten nicht dazu, Verletzungen eines mit einem Werbeschild kollidierenden Verkehrsteilnehmers zu verhindern.
Dass das Schild den Verkehr ablenkte und behinderte und damit die Verkehrssicherheit beeinträchtigte, sei auch von dem Kläger nicht behauptet worden. Sein Sturz habe vielmehr andere Ursachen gehabt.
Der Bauer hafte auch nicht, weil er es unterlassen habe, die Ständer des Schildes mit einer polsternden Ummantelung abzusichern. Denn bei nicht direkt an einer Straße stehenden Schildern seien derartige Sicherungen nicht üblich und entsprächen auch nicht der Verkehrserwartung.
Würde man der Auffassung des Bikers folgen, müssten nämlich sämtliche ungesicherten Hindernisse im Umfeld einer Straße, wie zum Beispiel Bäume, mit einem Aufprallschutz umgeben werden.
Selbst verschuldet
„Derjenige, der ein Werbeschild im Umfeld einer Straße aufstellt, muss lediglich dafür Sorge tragen, dass das Schild so beschaffen ist, dass sich durch Umwelteinflüsse keine Teile ablösen können sowie dass keine Behinderung der Verkehrsteilnehmer durch eine ungünstige Position des Schildes oder eine Ablenkung durch dessen Aufmachung erfolgt“, so das Gericht.
Dem sei der beklagte Landwirt nachgekommen, indem er mittels Metallbefestigungen der Holzständer sowie einer Betonvorrichtung für eine ausreichende Standfestigkeit des Schildes gesorgt hatte. Er habe auf diese Weise verhindert, dass das Schild umkippen und Verkehrsteilnehmer gefährden konnte. Der Motorradfahrer habe sich die Folgen seines Sturzes selbst zuzuschreiben.
(Quelle VersicherungsJournal 13.12.2017)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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