Eine per Fax ausgesprochene Kündigung eines Versicherungsvertrages ist in der Regel auch dann gültig, wenn sie nicht unterzeichnet wurde. Das hat das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 22. September 2017 entschieden (12 C 92/16).
Der Beklagte hatte bei dem klagenden Versicherer zwei Unfallversicherungs-Verträge abgeschlossen. Vertraglich war vereinbart, dass beide Seiten die Verträge schriftlich zum jeweiligen Vertragsablauf kündigen konnten.
Fehlende Unterschrift
Von diesem Recht machte der Versicherte Gebrauch, indem er die Kündigungen per Fax aussprach. Das Fax hatte er allerdings nicht unterschrieben. Der Versicherer weigerte sich daher, die Kündigungen anzuerkennen. Denn seines Erachtens setzt eine vereinbarte Schriftform einer Kündigung grundsätzlich eine Unterschrift voraus.
Als der Versicherte die Kündigungen mittels unterzeichneter Briefpost wiederholte, war die Kündigungsfrist jedoch bereits verstrichen. Der Versicherer verlangte daher von ihm, die Beiträge für ein weiteres Versicherungsjahr zu entrichten. Das lehnte der Versicherte ab. Er ging davon aus, dass sein Versicherer die Kündigungen per Fax auch ohne eine Unterschrift hätte anerkennen müssen.
Zu Recht, urteilte das Hamburger Amtsgericht. Es wies die Klage des Versicherers auf Zahlung der angeblich noch ausstehenden Beiträge als unbegründet zurück.
Eine Frage der Eindeutigkeit
Geht aus einem Schriftsatz wie dem Fax des Versicherten eindeutig hervor, von wem er verfasst worden ist, so ist es nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, dass er unterzeichnet wurde. „Denn auch ein nicht unterschriebener, per Fax übermittelter Schriftsatz genügt dem Schrifterfordernis des § 127 BGB, wenn der Aussteller und der zum Ausdruck kommende Wille rechtsgeschäftlichen Tätigwerdens hinreichend sicher zum Ausdruck kommt“, heißt es in der Urteilsbegründung.
In dem entschiedenen Fall wies das Fax den vollständigen Namen sowie die Anschrift des Versicherten auf. Er hatte außerdem die Art der Verträge sowie deren Versicherungsschein-Nummern genannt und die erteilten Einzugsermächtigungen widerrufen. Darüber hinaus hatte er um Übersendung einer schriftlichen Kündigungsbestätigung gebeten.
All das konnte nach Ansicht des Gerichts keine Zweifel daran wecken, dass das Fax tatsächlich von dem Versicherten stammte und er ernsthaft gewillt war, die Verträge zum nächsten Ablaufdatum zu kündigen. Die Kündigungen waren daher rechtsgültig.
(Quelle VersicherungsJournal 14.11.2017)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling