Gesetzlich Krankenversicherte, die im Urlaub krank werden und sich in einer Privatklinik behandeln lassen, haben in der Regel keinen Anspruch auf Erstattung der dadurch entstehenden Mehrkosten. Das geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Oktober 2017 hervor (L 8 KR 395/16).
Die zwölfjährige Tochter der Klägerin war während eines Türkei-Urlaubs an einer Magen-Darm-Entzündung erkrankt und dehydriert.
Streit um knapp 2.000 Euro
Der Hotelarzt veranlasste daraufhin, dass das Mädchen mit einem Notarztwagen in eine knapp drei Kilometer entfernte Privatklinik gebracht wurde. Dort wurde das Mädchen im Wesentlichen mit Infusionen behandelt. Nach zwei Tagen wurde sie wieder entlassen.
Für die Behandlung stellte die Klinik der Mutter knapp 2.300 Euro in Rechnung. Die verlangte sie von ihrer gesetzlichen Krankenkasse erstattet. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass zwischen Deutschland und der Türkei ein Sozialversicherungs-Abkommen bestehe. Ihr sei außerdem vor Urlaubsantritt ein Auslandskrankenschein ausgestellt worden, den sie vor Ort genutzt habe.
Die Körperschaft lehnte eine Kostenübernahme jedoch ab. Ihr Argument: Es wären lediglich Kosten von umgerechnet 370 Euro angefallen, wenn die Tochter der Klägerin in einem staatlichen Krankenhaus behandelt worden wäre.
Segensreiche Auslandsreise-Krankenversicherung
Zu Recht, urteilte das Hessische Landessozialgericht. Es wies die Klage der Versicherten auf Übernahme der von der Privatklinik berechneten Kosten als unbegründet zurück.
Nach Ansicht der Richter ist im Rahmen des deutsch-türkischen Sozialversicherungs-Abkommens der Anspruch auf Leistungen, wie sie das türkische Krankenversicherungs-System vorsieht, beschränkt. Es sei in dem entschiedenen Fall auch zumutbar gewesen, die Tochter der Klägerin in das nur zwölf Kilometer vom Hotel entfernt liegende staatliche Krankenhaus anstatt in die Privatklinik zu bringen. Denn das Kind sei bereits in dem Notarztwagen ärztlich betreut worden.
Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen.
Durch den Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung wäre es der Klägerin übrigens erspart geblieben, die restlichen Behandlungskosten allein zahlen zu müssen. Denn im Rahmen derartiger Verträge sind in der Regel auch die Kosten der Unterbringung in einer Privatklinik versichert.
(Quelle VersicherungsJournal 08.11.2017)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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