29.01.2018
Der rasende Autofahrer und der starke Harndrang

Verspürt ein Verkehrsteilnehmer wegen seiner schwachen Blase einen plötzlichen starken Harndrang und fährt deswegen zu schnell, weil er eine Toilette aufsuchen will, kann er in der Regel nicht darauf hoffen, an einem Fahrverbot vorbeizukommen. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Oktober 2017 hervor (4 RBs 326/17).
Der seinerzeit 61-jährige Beschwerdeführer war dabei erwischt worden, als er mit seinem Personenkraftwagen auf einer Bundesstraße die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h überschritt.
Weil es der zweite Verstoß dieser Art innerhalb eines Jahres war, wurde er vom Amtsgericht Paderborn nicht nur zur Zahlung eines Bußgelds verurteilt. Gegen ihn wurde außerdem ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
Ungerechtfertigte Strafe?
Die Verhängung des Fahrverbots empfand der Mann als ungerechtfertigt. In seiner beim Hammer Oberlandesgericht eingereichten Rechtsbeschwerde trug er vor, dass er nach einer Prostataoperation nur noch über eine eingeschränkte Kontinenz verfüge.
Zu der Geschwindigkeits-Überschreitung sei es gekommen, als er während der Fahrt einen starken, schmerzhaften Harndrang verspürt habe. In der Folge sei er nur noch darauf fokussiert gewesen, rechts ranfahren zu können, um seinem Harndrang freien Lauf lassen zu können. Wegen des dichten Verkehrs auf der Bundesstraße habe er jedoch zunächst keine Gelegenheit zum Anhalten gefunden.
Ob dieses Argument als Grund ausreicht, auf die Verhängung eines Fahrverbots verzichten zu können, hat nun das Amtsgericht Paderborn erneut zu prüfen.
Kein Freibrief
Ist ein starker, durch eine besondere körperliche Disposition bedingter Drang zur Verrichtung der Notdurft ursächlich für eine Geschwindigkeits-Überschreitung, kann nach Ansicht des Hammer Oberlandesgerichts durchaus davon abgesehen werden, ein Regelfahrverbot zu verhängen.
„Dies ist aber keineswegs der Normalfall. Der bloße Umstand einer bestimmten körperlichen Disposition reicht insoweit nicht aus. Denn andernfalls erhält der betroffene Personenkreis gleichsam einen ‚Freibrief‘ für pflichtwidriges Verhalten im Straßenverkehr“, so das Gericht.
Denn Betroffene hätten sich bei der Planung einer Fahrt grundsätzlich auf ihre körperliche Schwäche einzustellen. Dabei müssten sie auch für gewisse Unwägbarkeiten, wie etwa Staus und Umleitungen, Vorkehrungen treffen, um bei auftretendem Harn- oder Stuhlgang rechtzeitig reagieren zu können.
Rechtskräftiger Beschluss
In der neuen Verhandlung müsse daher vom Amtsgericht geklärt werden, ob der Beschwerdeführer schon häufiger in eine Situation wie die von ihm behauptete gekommen ist. Denn dann hätte er sich vor einer Fahrt darauf einstellen müssen, so das Gericht.
Es würde nämlich das Maß seiner Pflichtwidrigkeit geradezu erhöhen, wenn er gleichwohl ein Fahrzeug führe, obwohl er wegen quälenden Harndrangs so abgelenkt gewesen sei, dass er der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keine Beachtung mehr habe schenken können. Der Beschluss des 4. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm ist rechtskräftig.
2014 hatte das Amtsgericht Lüdinghausen einen ähnlichen Fall zu entscheiden. Ein starker Stuhldrang als Ursache für eine Geschwindigkeits-Überschreitung führe in der Regel nicht dazu, dass aus dem Gesichtspunkt einer notstandsähnlichen Situation von einem Fahrverbot abgesehen werden könne, so das Gericht (VersicherungsJournal 20.3.2014).
(Quelle VersicherungsJournal 06.11.2017)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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