Schäden durch Rauch und Ruß sind im Rahmen einer Hausratversicherung auch dann versichert, wenn sie nicht auf eine Fehlfunktion einer Verbrennungseinrichtung oder einer Feuerstelle innerhalb der Versicherungsräume zurückzuführen sind. Das hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 15. Juni 2016 entschieden (22 S 39/16).
Dem Urteil lag die Klage eines Mannes zugrunde, der in seiner Küche in einem mit Wasser gefüllten Topf Fleisch garen wollte. Weil er den Topf auf dem Herd vergessen hatte, verdampfte das Wasser und das Fleisch verschmorte.
Das mit dem Qualm ausgetretene Fett legte sich als Schmierfilm auf Einrichtungsgegenstände der Wohnung sowie auf Textilien des Klägers. Den Schaden, der dadurch entstanden ist, machte er gegenüber seinem Hausratversicherer geltend.
Keine Fehlfunktion
Der Versicherer verweigerte dem Kläger jedoch die Gefolgschaft. Er berief sich zwar nicht auf grobe Fahrlässigkeit, denn dadurch herbeigeführte Schäden waren bedingungsgemäß mitversichert. Er behauptete jedoch, dass Schäden durch Rauch und Ruß nur dann versichert seien, wenn sie Folge einer Fehlfunktion einer Verbrennungseinrichtung oder einer Feuerstelle innerhalb der Versicherungsräume sind.
Von einer Fehlfunktion könne jedoch keine Rede sein. Denn der Versicherte habe schlichtweg vergessen, den Topf rechtzeitig vom Herd zu nehmen.
Im Übrigen seien die Schäden an den versicherten Sachen durch Qualm und nicht durch Rauch oder Ruß verursacht worden. Letzteres wurde vom Bielefelder Landgericht auch nicht bestritten. Das Gericht gab der Klage gleichwohl statt.
Vom Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers
Die Richter verwiesen auf die Klausel in den Versicherungs-Bedingungen, der zufolge eine Entschädigung für versicherte Sachen gezahlt wird, die durch Rauch und Ruß zerstört oder beschädigt werden. Nach ihrer Überzeugung ist diese Klausel nicht auf Schäden beschränkt, die auf eine Fehlfunktion einer Verbrennungseinrichtung oder Feuerstelle innerhalb der Versicherungsräume zurückzuführen sind.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse dürfe nämlich davon ausgehen, dass auch Schäden jener Art, wie sie der Kläger erlitten hat, versichert sind.
Die Klausel dürfe auch nicht so ausgelegt werden, dass Schäden durch Qualm nicht Gegenstand des Vertrages sind. Maßgeblich sei nämlich nicht die exakte physikalische Definition, sondern das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherten. Der gehe davon aus, dass auch Schäden, die durch Qualm verursacht werden – im Fall des Klägers als Folge von angebranntem Essen – versichert sind.
(Quelle VersicherungsJournal 26.10.2017)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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