Lässt ein Gebäudebesitzer einen nach einem Sturm in Schieflage geratenen Baum fällen, weil dieser in absehbarer Zeit auf das Haus fallen könnte, besteht in der Regel kein Anspruch auf Erstattung der dadurch entstehenden Kosten durch den Gebäudeversicherer. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München vom 6. April 2017 hervor (155 C 510/17).
Der Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer eine Wohngebäude-Versicherung abgeschlossen. Im März 2015 lockerte ein schwerer Sturm den Wurzelballen einer auf seinem Grundstück stehenden Scheinzypresse, sodass diese in Schieflage geriet.
Versicherter Sturmschaden?
Unter Hinweis auf die Gefahrenlage wurde dem Kläger Anfang Mai von der Gemeinde genehmigt, den Baum wegen Umsturz- beziehungsweise Bruchgefahr fällen zu lassen. Kurz darauf ließ der Kläger den Baum beseitigen.
Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von knapp 1.600 Euro machte er gegenüber seinem Gebäudeversicherer geltend. Seine Forderung begründete er damit, dass letztlich der Sturm die Maßnahme erforderlich gemacht habe. Denn es habe die Gefahr bestanden, dass der Baum auf das versicherte Haus stürzen und es beschädigen werde.
Der Versicherer lehnte die Regulierung des Schadens jedoch ab. Begründung: Ein versichertes Schadenereignis hätte nur dann vorgelegen, wenn der Baum oder Teile von ihm bei dem Sturm das Haus beschädigt hätten.
Unterschiedliche Szenarien möglich
Zu Recht, urteilte das Münchener Amtsgericht. Es wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück. In seiner Urteilsbegründung verwies das Gericht auf den Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen.
Denn danach sind nur Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass ein Sturm einen Baum oder Teile von ihm auf das versicherte Gebäude wirft. Davon konnte im Fall des Klägers jedoch nicht ausgegangen werden. Denn sein Baum war lediglich in Schieflage geraten, ohne dabei das Gebäude zu schädigen.
Bedingungsgemäß seien zwar auch Maßnahmen zu ersetzen, welche ein Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder zur Minderung eines solchen für sachgerecht halten darf.
Nach Ansicht des Gerichts konnte in dem entschiedenen Fall jedoch nicht von einem unmittelbar bevorstehenden erneuten Versicherungsfall, nämlich dem Umsturz oder Bruch des Baumes durch einen erneuten Sturm, ausgegangen werden. Der Baum habe ebenso gut durch seine Schwerkraft oder andere, nicht versicherte Ereignisse wie zum Beispiel durch Umwelteinflüsse umstürzen können. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 23.10.2017)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling