18.12.2017
Der Gesundheitstourist und die knausrige Krankenkasse

Wer ins Ausland reist, um dort eine auch in Deutschland gut behandelbare Erkrankung in den Griff zu bekommen, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten durch seine gesetzliche Krankenkasse. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 21. September 2017 entschieden (L 16 KR 284/17) und damit ein Urteil der Vorinstanz bestätigt.
Der in Deutschland lebende, türkischstämmige Kläger war vor vielen Jahren von einer Zecke gebissen worden. Nachdem er durch eine dadurch ausgelöste Borreliose von hiesigen Ärzten behandelt worden war, reiste er kurz vor Weihnachten des Jahres 2014 in die Türkei, um sich dort ärztlich beraten und behandeln zu lassen.
Reine Förmelei?
Die Kosten für die ärztlichen Maßnahmen in Höhe von rund 860 Euro machte er nach seiner Rückkehr gegenüber seiner Krankenkasse geltend. Doch die Kasse lehnte eine Erstattung mit der Begründung ab, dass eine Behandlung auch im Inland möglich und keine Notfallbehandlung im Ausland nötig gewesen wäre.
In seiner hiergegen gerichteten Klage trug der Versicherte vor, dass die Ärzte in Deutschland keinen Rat mehr gehabt hätten, wie man seine durch die Borreliose ausgelösten Schmerzen behandeln könne. Ihm sei zuletzt eine psychiatrische Behandlung empfohlen worden. Erst durch die Behandlung in der Türkei sei er halbwegs schmerzfrei geworden.
Im Übrigen seien die Behandlungskosten relativ gering. Er habe seiner Kasse gegenüber auch keine weiteren Auslagen wie zum Beispiel Fahrt- und Flugkosten geltend gemacht. Bei der Ablehnung seines Antrages handele es sich daher um eine reine „Förmelei“. Denn angesichts der Umstände seines Falls sei eine Übernahme der Behandlungskosten durchaus geboten.
Wer nicht fragt…
Doch dem wollten sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Oldenburger Sozialgericht, noch das von dem Kläger in Berufung angerufene Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anschließen. Beide Gerichte wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Nach Ansicht der Richter sind gesetzliche Krankenkassen nur dann dazu verpflichtet, die Kosten für eine Behandlung im Ausland zu übernehmen, wenn diese wegen eines Notfallereignisses während einer Reise anfallen oder wenn eine Behandlung im Inland nicht möglich ist.
Davon könne bei einer Borreliose nicht ausgegangen werden. Denn die könne auch in Deutschland gut behandelt werden. Der Kläger sei hier auch nicht erfolglos austherapiert worden. Denn er habe vor seiner Reise in die Türkei ausschließlich Ärzte in unmittelbarer Nähe seines Wohnorts konsultiert und nicht den Rat von Fachärzten eingeholt.
Der Kläger hätte daher vor der Behandlung im Ausland auf jeden Fall seine Krankenkasse konsultieren müssen. Denn die hätte ihm gegebenenfalls eine weiterführende Facharztberatung im Inland ermöglicht, so das Gericht.
(Quelle VersicherungsJournal 19.10.2017)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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