Bei einem Rücktritt von einer Reise, der durch einen nicht voraussehbaren Schulwechsel eines Schülers notwendig wird, handelt es sich um keinen Versicherungsfall im Sinne einer Reiserücktrittskosten-Versicherung. Das hat das Amtsgericht München mit einem am Freitag veröffentlichten Urteil vom 29. März 2017 entschieden (273 C 2376/17).
Der Kläger hatte im November 2015 für sich und seine schulpflichtige Tochter eine Reise von Dresden nach San Francisco gebucht. Die Reise sollte zwischen dem 23. September und 9. Oktober 2016 stattfinden.
Die Tochter hatte sich zuvor vergeblich für ein einjähriges Patenschafts-Programm an einer anderen Schule beworben.
Streit um knapp 900 Euro
Mitte Februar 2016 wurde der Tochter unerwartet mitgeteilt, dass sie nun doch an dem Programm teilnehmen könne. Da der Schulwechsel zwingend am 11. August stattfinden musste und seine Tochter für die Zeit der gebuchten Reise auch nicht freinehmen konnte, stornierte der Vater deren Flug.
Die ihm in Rechnung gestellten Stornokosten in Höhe von knapp 900 Euro machte er gegenüber seinem Reiserücktrittskosten-Versicherer geltend. Das begründete der Mann damit, dass bedingungsgemäß das Risiko eines unerwarteten Arbeitsplatzwechsels und ein dadurch notwendiger Reiserücktritt Gegenstand des Vertrages sei.
Das wurde vom Amtsgericht München auch nicht bestritten. Die zuständige Richterin wies die Klage gegen den zahlungsunwilligen Versicherer gleichwohl als unbegründet zurück.
Kein Arbeitsplatz
Auch wenn der Schulbesuch der Tochter des Klägers verpflichtend sei, so stelle eine Schule für Schülerinnen und Schüler keinen Arbeitsplatz dar. Denn der Besuch einer Schule diene bei Schulpflichtigen dem Verschaffen einer Ausbildung, aufgrund derer eine Lehre oder ein anderer Arbeitsplatz gesucht werden könne.
„Diese Vorbereitung mag zwar die Grundlage für das Erlangen eines Arbeitsplatzes sein, ist aber nicht mit einem solchen gleichzusetzen“, so das Gericht. Ein Schulwechsel oder die Inanspruchnahme eines Stipendiums mit der Teilnahme an einem Patenschafts-Programm stelle daher keinen Arbeitsplatzwechsel im Sinne der Versicherungs-Bedingungen einer Reiserücktrittskosten-Versicherung dar. Der Kläger geht daher leer aus. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 09.10.2017)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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