20.11.2017
Windige Entscheidung

Ein Verkehrsteilnehmer, der wegen einer durch einen Laubbläser verursachten Laubwolke einen Unfall verursacht, kann je nach den Umständen des Einzelfalls einen Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens haben. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Mai 2016 hervor (4 O 6465/15).
Die Ehefrau des Klägers war auf einer schmalen Straße mit dessen Personenkraftwagen unterwegs. In Höhe einer Bushaltestelle waren zwei Mitarbeiter der Gemeinde damit beschäftigt, den Gehweg von Herbstlaub zu befreien. Einer der Mitarbeiter verwendete dazu einen Laubbläser, während der zweite mit einer Kehrmaschine hinter ihm herfuhr.
Streit um 4.400 Euro
Der Kläger behauptete, dass unvermittelt eine Art Laubwolke auf die Windschutzscheibe seines Fahrzeugs geblasen worden wäre. Seine Frau habe sich dadurch dermaßen erschrocken, dass sie die Lenkung verrissen und ein geparktes Fahrzeug gerammt habe.
Für den ihm dadurch entstandenen Schaden machte er die Mitarbeiter der Gemeinde verantwortlich. Diese habe ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt. Denn die Reinigungsarbeiten seien offenkundig fehlerhaft durchgeführt worden. Der Kläger forderte von der Stadt daher die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von rund 4.400 Euro.
Ohne Erfolg. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage mangels Beweisen als ungerechtfertigt zurück.
Fehlender Beweis
Grundsätzlich müssen Gemeinden, die Laub von Gehwegen und Straßen beseitigen wollen, nach Ansicht des Gerichts Vorkehrungen treffen, um Gefahren für Dritte möglichst zu vermeiden. So dürfe zum Beispiel der Abstand zwischen einem Laubbläser und einer ihm nachfolgenden Kehrmaschine nicht zu groß sein.
Damit sie sich darauf einstellen können, müssten Verkehrsteilnehmer gegebenenfalls außerdem durch vorübergehend aufgestellte Schilder auf die Arbeiten hingewiesen werden. Beides sei in dem vorliegenden Fall offenkundig nicht erfolgt.
Trotz allem wurde die Klage abgewiesen. Denn der Kläger konnte die Richter nicht davon überzeugen, dass tatsächlich, wie von ihm beziehungsweise seiner Frau behauptet, eine Laubwolke und nicht Unachtsamkeit Ursache für den Unfall war.
Der Kläger wollte sich mit der Entscheidung des Landgerichts nicht abfinden. Er legte daher Berufung beim Nürnberger Oberlandesgericht ein. Nach einem Hinweisbeschluss des Gerichts vom 21. Juli 2016 (4 U 1149/16) nahm er die Berufung jedoch zurück. Das Urteil ist daher rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 14.11.2017)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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