16.10.2017
Gebäudeversicherung – wann ist ein Rückstau ein Rückstau?

Ein Rückstau im Sinne der Versicherungs-Bedingungen einer Gebäudeversicherung liegt nicht bereits dann vor, wenn das Rohrsystem kein Wasser mehr aufnehmen kann. Voraussetzung ist vielmehr, dass Wasser aus dem System ausgetreten ist. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 2017 hervor (20 U 23/17).
Die Klägerin hatte bei dem beklagten Versicherer eine Wohngebäude-Versicherung unter Einschluss von Elementarschäden abgeschlossen. Sie erlitt im Juli 2014 einen Schaden, weil Wasser von ihrer Dachterrasse in das Gebäude eingedrungen war und dort in das Badezimmer sowie eine Zwischendecke lief.
Auslöser des Schadens war nach Aussage der Klägerin eine durch Starkregen überlastete Kanalisation. Weil nämlich die Kanäle vollgelaufen waren, habe das Abflussrohr der Terrasse die Wassermassen nicht mehr aufnehmen können, so dass sie in das Haus liefen. Zum Austritt von Wasser aus dem Fallrohr sei es dabei nicht gekommen.
Kein Versicherungsfall
Diese Aussage kostete die Klägerin den Versicherungsschutz. Der Versicherer berief sich nämlich auf den Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen, in denen es heißt: „Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt.“
Zu einem Wasseraustritt aus dem Rohrsystem sei es jedoch nicht gekommen, so dass kein Versicherungsfall vorliege.
Die Klägerin hielt die Auslegung der Bedingungen durch ihren Versicherer für reichlich spitzfindig und zog vor Gericht. Dort errang sie zunächst einen Sieg. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Bochum bewertete das Ereignis als Rückstauschaden im Sinne der Versicherungs-Bedingungen und verurteilte den Versicherer zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von rund 4.500 Euro.
Niederlage in zweiter Instanz
Der legte gegen das Urteil Berufung beim Hammer Oberlandesgericht ein. Das schloss sich der Auffassung des Versicherers an.
Nach Überzeugung des Gerichts setzt ein Rückstau im Sinne des Wortlauts der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen voraus, dass das den Schaden verursachende Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes ausgetreten ist. Das sei nach Aussage der Klägerin jedoch nicht der Fall gewesen. Denn das Wasser sei nicht etwa aus dem Regenfallrohr gekommen, sondern direkt von der Dachterrasse aus in das Gebäude gelangt.
Nach Meinung der Richter ist es auch nicht ersichtlich, in welcher Weise Wasser durch eine Überlastung der Kanalisation aus dem Rohr auf die Terrasse hochgedrückt worden sein könnte. Es liege daher kein Versicherungsfall eines Rückstaus im Sinne der Elementarschaden-Versicherung vor.
Nach dem Hinweisbeschluss hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen. Der Rechtsstreit wurde auf ihre Kosten beendet.
(Quelle VersicherungsJournal 07.08.2017)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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