09.10.2017
Wenn ein Fahrer andere beim Überholen gefährdet

Wer bei einem riskanten Überholmanöver den Fahrer eines entgegenkommenden Fahrzeugs zum Ausweichen veranlasst, ist in der Regel allein für die Folgen eines daraus resultierenden Unfalls verantwortlich. Das geht aus einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. März 2017 hervor (7 U 73/16).
Der Beklagte war mit seinem Personenkraftwagen auf einer Bundesstraße unterwegs, als er sich anschickte, eine Fahrzeugkolonne zu überholen.
Die Klägerin kam ihm in einer geschätzten Entfernung von 800 Meter mit ihrem Pkw entgegen. Doch das veranlasste den Beklagten nicht, sein Überholmanöver abzubrechen. Später sagte er aus, gedacht zu haben, die Kolonne trotz des Gegenverkehrs „locker“ überholen zu können.
Vergebliche Warnung
Als ihr das Auto des Beklagten immer näher kam, betätigte die Klägerin die Lichthupe ihres Fahrzeugs. Als der Kläger darauf nicht reagierte, wich sie nach rechts auf eine Busspur aus. Dabei verlor sie die Kontrolle über ihr Auto. Es geriet auf einen Grünstreifen, kam ins Schleudern und kollidierte mit zwei Fahrzeugen des Gegenverkehrs.
Bei dem Unfall erlitt das Fahrzeug der Klägerin einen Totalschaden. Sie zog sich außerdem erhebliche Verletzungen zu.
Der Beklagte akzeptierte zwar einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Straßenverkehrs-Gefährdung einschließlich eines dreimonatigen Fahrverbots. In dem sich anschließenden Zivilprozess, in welchem es um die Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen der Klägerin ging, bestritt er aber jegliche Verantwortung.
Überreagiert?
Er behauptete, dass die Klägerin überreagiert habe und durch Unachtsamkeit auf den Grünstreifen geraten sei. Denn zu diesem Zeitpunkt sei der Überholvorgang bereits beendet gewesen. Er habe folglich nichts mit dem Unfall zu tun.
Dass der Überholvorgang bereits beendet gewesen war, wurde auch von einem Unfallzeugen bestätigt. Das Beenden des Vorgangs sei jedoch nur möglich gewesen, weil er, der Zeuge, selbst instinktiv sehr dicht auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren sei, um dem Beklagten zur Verhinderung eines Frontalzusammenstoßes ein Einscheren zu ermöglichen.
Unabhängig von dieser Aussage hielt das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht die Klägerin für mitschuldig. Denn es könne nicht sicher festgestellt werden, dass ihr Ausweichmanöver zur Vermeidung einer Kollision erforderlich war. Ein Unfall hätte möglicherweise auch durch ein Abbremsen verhindert werden können. Die Ansprüche der Klägerin seien daher um 40 Prozent zu kürzen.
Eindeutiger Zusammenhang
Doch dem wollte sich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht nicht anschließen. Es gab der Berufung der Klägerin statt und sprach ihr eine Quote von 100 Prozent zu.
Nach Ansicht der Richter ist es als erwiesen anzusehen, dass der Überholvorgang des Beklagten die Ursache für den späteren Unfall war. Denn eine kritische Verkehrslage beginne für einen Verkehrsteilnehmer immer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür biete, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen könne.
Es sei kein Grund dafür erkennbar, dass die Klägerin die Lichthupe ihres Fahrzeugs betätigte und auf die Busspur auswich, ohne dass ein Zusammenhang mit dem Überholvorgang des Beklagten bestand.
Alleinige Verantwortung
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich der Beklagte zu dem Überholmanöver entschlossen, obwohl er eine Gefährdung des Gegenverkehrs nicht ausschließen konnte. Es sei daher unbeachtlich, dass es ihm kurz vor einem möglichen Frontalzusammenstoß mit Hilfe eines anderen Autofahrers gelungen war, sein Fahrzeug rechtzeitig auf die rechte Fahrspur zu lenken.
„Wer eine Fahrzeugkolonne überholen will, muss die Gewissheit haben, dass er vor Annäherung des Gegenverkehrs sich entweder vor das vorderste Fahrzeug setzen oder wenigstens in eine zum Einscheren ohne Gefährdung oder Behinderung der Rechtsfahrenden ausreichende Lücke einfahren kann“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.
Selbst wenn man zugunsten des Beklagten von einer Panikreaktion der Klägerin ausgehen sollte, so sei diese durch dessen verkehrswidriges Verhalten ausgelöst worden. Nach Ansicht des Gerichts ist er daher allein für den Unfall verantwortlich. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung
(Quelle VersicherungsJournal 25.07.2017)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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