Wird ein Mann wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers impotent, so hat seine Ehefrau keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegenüber dem behandelnden Arzt beziehungsweise der Klinik. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juni 2017 hervor (3 U 42/17).
Der Ehemann der Klägerin war in den Jahren 2010 und 2011 in dem beklagten Krankenhaus mehrfach an der Wirbelsäule operiert worden. Dabei erlitt der Mann aufgrund eines von der Klägerin behaupteten ärztlichen Fehlers einen Nervenschaden, der zur Impotenz führte.
Keine Verletzung eigenen Rechtsguts
Mit dem Argument, dass das ihr zuvor ausgefülltes Sexualleben in erheblichem Maße beeinträchtige, verklagte die Frau die Klinik auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von mindestens 20.000 Euro.
Ohne Erfolg. Wie bereits das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Hagen hielt auch das Hammer Oberlandesgericht die Klage für rechtlich unbegründet.
Nach Ansicht der Richter wurde durch die Impotenz ihres Mannes kein eigenes Rechtsgut der Klägerin verletzt. Denn der Verlust ihrer ehelichen Sexualität stelle keine Verletzung ihres Körpers, ihrer Gesundheit oder ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung dar. Unabhängig davon müsse eine Impotenz keinen vollständigen Verlust ehelicher Sexualität bedeuten.
Rechtskräftige Entscheidung
Würde man der Rechtsauffassung der Klägerin folgen, so könne grundsätzlich in allen Fällen einer rechtswidrig und schuldhaft verursachten Einschränkung der Fähigkeit zur sexuellen Betätigung – zum Beispiel als Folge eines schweren Verkehrsunfalls – auch der Ehepartner des Geschädigten eigene Ansprüche geltend machen.
Entscheidungen von Gerichten, welche derartige Ansprüche bejahten, seien jedoch nicht bekannt, so das Oberlandesgericht Hamm. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Nach dem Hinweisbeschluss des Gerichts hat die Klägerin ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil am 5. Juli 2017 zurückgenommen. Die Entscheidung ist daher rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 24.07.2017)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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