Wer eine Rechtsschutz-Versicherung in seiner „Eigenschaft als Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses“ abschließt, kann seinen Versicherer nicht in Anspruch nehmen, wenn es zu einer Auseinandersetzung mit dem Verpächter des Grundstücks kommt, auf welchem das Objekt steht. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 30. Januar 2017 entschieden (6 U 110/16).
Der Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer eine Rechtsschutz-Versicherung in seiner „Eigenschaft als Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses“ abgeschlossen.
Auf dem in dem Versicherungsschein genannten Grundstück stand kein klassisches Einfamilienhaus, sondern das Mobilheim des Klägers. Das Grundstück war Teil eines Ferienparks. Es war von dem Kläger im Jahr 2002 gepachtet worden.
Nicht versichert?
Als er das Mobilheim im Jahr 2014 veräußern wollte, kam es zu Auseinandersetzungen mit dem Betreiber des Ferienparks. Denn dieser machte eine Nachfolgeverpachtung des Grundstücks an einen Käufer von der Zahlung eines einmaligen Sonderpachtbeitrags in Höhe von 3.300 Euro abhängig.
Der Kläger hielt das Begehren für unrechtmäßig. Er wollte daher unter Inanspruchnahme seines Rechtsschutz-Versicherers gegen den Verpächter vor Gericht ziehen.
Mit dem Argument, dass rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag nicht mitversichert seien, verweigerte der Versicherer jedoch die Leistungsübernahme. Versichert seien nämlich ausschließlich Streitigkeiten in der Eigenschaft des Versicherten als Eigentümer des Mobilheims.
Anders als das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Dortmund schloss sich das Hammer Oberlandesgericht dieser Argumentation an. Es wies die Klage gegen den Rechtsschutzversicherer als unbegründet zurück.
Strenger Eigenschaftsbezug
Nach Ansicht des Gerichts hätte der Kläger bei Durchsicht des Versicherungsscheins erkennen können, dass sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf seine Eigenschaft als Eigentümer seines Mobilheims bezog.
Die Auseinandersetzungen mit dem Verpächter des Grundstücks bezogen sich aber nicht auf diese Eigenschaft, sondern ausschließlich auf den abgeschlossenen Pachtvertrag. Wegen des strengen Eigenschaftsbezugs eines Rechtschutz-Versicherungsvertrages kann der Kläger seinen Versicherer daher nicht in Anspruch nehmen.
„Denn besteht Versicherungsschutz als Eigentümer, so sind alle Auseinandersetzungen geschützt, die mit dem Eigentum in Zusammenhang stehen. Es muss sich also um die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen handeln, die auf dem jeweiligen Eigentum beruhen. Um solche Ansprüche handelt es sich bei dem Streit um Inhalt und Wirksamkeit von Regelungen eines Pachtvertrages nicht“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.
Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen.
(Quelle VersicherungsJournal 21.07.2017)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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