28.08.2017
Gefährliche Stolperfalle

Bleibt eine Stöckelschuhträgerin mit ihren Schuhen im Fußabtreter eines Privathauses hängen, so kann sie in der Regel nicht den Hausbesitzer für einen dadurch verursachten Sturz zur Verantwortung ziehen. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. April 2017 hervor (11 U 65/15).
Nach dem Besuch ihrer Tochter trat eine Frau am frühen Morgen noch vor Beginn der Dämmerung den Heimweg an. Dabei wurde ihr ein vor dem im Jahr 1906 erbauten Mietshaus befindlicher, als Fußabtreter dienender Gitterrost zum Verhängnis, in dem sie mit einem Absatz ihrer Stöckelschuhe hängen blieb.
Zu große Öffnungen?
Für die Folgen des dadurch erlittenen Sturzes machte die Klägerin den Hausbesitzer verantwortlich. Denn die rautenförmigen Öffnungen des Fußabtreters seien jeweils 4 x 7,3 Zentimeter groß und daher für Stöckelschuhe eindeutig ungeeignet gewesen.
In einem sogenannten „Merkblatt für Metallroste“ werde eine Weite von höchstens einem Zentimeter empfohlen. Die hätte sie auch mit ihren 2,5 x 1,5 Zentimeter großen Absätzen bewältigen können. Der Gitterrost habe daher nicht den Vorschriften entsprochen.
Nachdem das Kieler Landgericht der Klage stattgegeben und den Hausbesitzer zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verurteilt hatte, legte dieser Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ein. Mit Erfolg. Das Gericht wies die Klage der Frau als unbegründet zurück.
Beherrschbares Risiko
Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass die Gestaltung des Fußabtreters mit seinen verhältnismäßig großen Öffnungen von jener neuerer Roste abweicht. Dadurch sei die Gefahr, mit einem Damenschuh mit hohem Absatz in einem derartigen Gitterrost hängen zu bleiben, jedoch nicht wesentlich erhöht worden. Denn die würde auch bei neueren Fußabtretern bestehen.
Die Klägerin habe im Übrigen damit rechnen müssen, auf ein derartiges Rost vor dem Hauseingang zu stoßen. Denn die seien bei älteren Häusern durchaus nicht unüblich. Sie hätte daher entweder seitlich an dem Rost vorbeigehen oder ihre Schuhe nicht mit dem Absatz, sondern mit dem Ballen aufsetzen dürfen, so das Gericht.
Das „Merkblatt für Metallroste“ empfehle zwar tatsächlich eine Weite von maximal einem Zentimeter. Diese Empfehlung gelte jedoch nur für öffentliche Wege. Für die würden aber strengere Maßstäbe gelten als für den Eingangsbereich von Privathäusern. Die Klägerin geht daher leer aus.
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem vergleichbaren Fall im Jahr 2016 ebenfalls zu Ungunsten einer Stöckelschuhträgerin entschieden (VersicherungsJournal 31.5.2016).
(Quelle VersicherungsJournal 16.05.2017)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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