14.08.2017
Wenn die Krankenkasse die Leistung verweigert

Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die Versorgung eines lebensbedrohlich Erkrankten durch seine gesetzliche Krankenkasse außerhalb des GKV-Leistungskatalogs besteht nur dann, wenn keine andere Methode zur Verfügung steht, die eine Aussicht auf Besserung verspricht. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungs-Gerichts vom 11. April 2017 hervor (1 BvR 452/17).
Eine gesetzlich krankenversicherte Frau litt unter einer Autoimmunkrankheit mit verschiedenen Folgeerkrankungen und Komplikationen. Bei ihr besteht unter anderem eine regelmäßige Erstickungsgefahr durch eine Zungenschwellung. Sie muss daher ständig ein Notfallset mit sich führen.
Keine allgemein anerkannte Heilmethode
Ihren Antrag, die Kosten einer intravenösen Immunglobulin-Therapie zu übernehmen, welche die Zungenschwellung verhindern könne, lehnte ihre gesetzliche Krankenkasse ab. Begründung: Eine derartige Behandlung sei für ihre Erkrankung nicht zugelassen. Erstattungsfähig seien nur Kosten allgemein anerkannter Heilmethoden.
Nachdem die Frau mit ihrer gegen ihre Krankenkasse gerichteten Klage beim Sozialgericht Erfolg hatte, erlitt sie in der Berufungsverhandlung beim Landessozialgericht eine Niederlage. Da auch das anschließend mit dem Fall befasste Bundessozialgericht die Klage für unbegründet hielt, landete der Fall schließlich vor dem Bundesverfassungs-Gericht.
Ihre Verfassungsbeschwerde begründete die Beschwerdeführerin damit, dass ihr ein Anspruch auf die streitige Versorgung zustehe, da sie unter einer lebensbedrohlichen und seltenen Erkrankung leide. Für diese stünden keine etablierten Behandlungsmethoden zur Verfügung, insbesondere keine zugelassenen Arzneimittel, auf die man sie zumutbar verweisen könne. Doch damit hatte sie keinen Erfolg.
Keine notstandsähnliche Gefährdungslage
Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass lebensbedrohlich Erkrankte in Ausnahmefällen tatsächlich einen Anspruch auf eine Versorgung mit einer außerhalb des Leistungskatalogs stehenden Behandlungsmethode durch ihre Krankenkasse haben. „Allerdings würde es dem Ausnahmecharakter eines solchen Leistungsanspruchs nicht gerecht, wenn man diesen in großzügiger Auslegung der Verfassung erweitern würde“, so das Gericht.
Ein Anspruch würde daher ausschließlich im Fall einer notstandsähnlichen Gefährdungslage bestehen, in welcher ein erheblicher Zeitdruck für einen zur Lebenserhaltung bestehenden Behandlungsbedarf typisch sei.
Gemessen daran habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Übernahme der von ihr begehrten Behandlungskosten. Denn eine Methode, die nach den Ermittlungen der Vorinstanzen im Fall der Beschwerdeführerin lediglich potenziell letale Komplikationen hinreichend zuverlässig verhindern könne, schließe einen Erstattungsanspruch aus.
Die Entscheidung steht im Wortlaut auf den Internetseiten des Bundesverfassungs-Gerichts zur Verfügung.
(Quelle VersicherungsJournal 12.05.2017)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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