07.08.2017
Temposünder: Augenblicksversagen oder Dreistigkeit?

Behauptet ein Autofahrer, wegen einer kniffeligen Verkehrssituation eine durch eine Wechselverkehrszeichen-Anlage angezeigte Geschwindigkeits-Begrenzung übersehen zu haben, so kann er sich in der Regel nicht auf ein Augenblicksversagen hinausreden. Das hat das Amtsgericht Helmstedt mit Urteil vom 11. August 2016 entschieden (15 OWi 912 Js 19328/16).
Der Betroffene war wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 28 km/h zur Zahlung einer Geldbuße von 80 Euro verurteilt worden.
Weil er innerhalb der letzten zwölf Monate wiederholt bei nicht nur geringfügigen Geschwindigkeits-Verstößen ertappt worden war, wurde ihm außerdem für die Dauer eines Monats die Fahrerlaubnis entzogen.
Schwierige Verkehrssituation
Das empfand der Autofahrer als ungerecht. Denn den letzten Verkehrsverstoß habe er begangen, weil er eine den Verkehr regelnde Wechselverkehrszeichen-Anlage übersehen habe. Der Grund sei gewesen, dass er sich im Rahmen eines Wechsels zwischen zwei Autobahnen bei dichtem Lkw-Verkehr auf die neben ihm fahrenden Lastwagen habe konzentrieren müssen und daher nicht nach vorne geschaut habe.
Der ihm vorgeworfene Verstoß sei folglich auf ein Augenblicksversagen zurückzuführen. Die Verhängung eines Fahrverbots sei daher nicht gerechtfertigt.
Doch dem wollte sich das Helmstedter Amtsgericht nicht anschließen. Es hielt an der Entscheidung, gegen den Kläger auch ein einmonatiges Fahrverbot zu verhängen, fest.
Keine nur kurzfristige Unaufmerksamkeit
Nach Überzeugung des Gerichts hat der Autofahrer die ihm vorgeworfene Geschwindigkeits-Überschreitung zwar nicht vorsätzlich begangen. Ihm sei jedoch zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
„Denn das er das Wechselverkehrszeichen nicht gesehen hat, zeugt davon, dass der Betroffene über eine längere Zeitspanne nicht auf Wechselverkehrszeichen-Anlagen geachtet hat, weshalb von einer kurzfristigen Unaufmerksamkeit des Betroffenen im Sinne eines Augenblicksversagens nicht ausgegangen werden kann“, so das Gericht.
Nach eigener Ortskenntnis des Gerichts ist die Anlage nämlich bereits nach dem Auffahren auf den von dem Betroffenen befahrenen Beschleunigungs-Streifen mit einem flüchtigen Blick nach vorne in einer Entfernung von etwa 400 Metern zu erkennen.
Der Blick nach vorn
Bei Beachtung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Beschuldigte die Geschwindigkeits-Begrenzung folglich nicht übersehen dürfen. Denn es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er während des von ihm beschriebenen Geschehens nicht ein einziges Mal nach vorne in Fahrtrichtung geblickt hat.
In Fahrtrichtung zu schauen könne und müsse von einem Autofahrer auch in schwierigen Verkehrssituationen erwartet werden. Ein Augenblicksversagen scheide daher aus.
(Quelle VersicherungsJournal 19.04.2017)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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