Lässt sich ein Ehepaar scheiden, geht es bei der Aufteilung auf die betreffenden Ehepartner nicht nur um das Hab und Gut, sondern auch um die Renten- und Altersversorgungs-Ansprüche, die der Einzelne während seiner Ehezeit erworben hat.
In dem Vierteljahrhundert zwischen 1990 bis 2014 ließen sich nach der Scheidungsstatistik des Statistischen Bundesamts (Destatis) im Durchschnitt jährlich rund 181.400 Ehepaare scheiden. Seit Anfang der 1990er-Jahre gab es die wenigsten Scheidungen im Jahr 1992 (etwa 135.000), und die meisten mit fast 214.000 im Jahr 2003.
2015 wurden in Deutschland etwa 163.300 Ehepaare geschieden, circa 1,7 Prozent weniger als im Jahr zuvor. Die 2015 geschiedenen Ehen haben den Destatis-Daten zufolge im Schnitt 14 Jahre und knapp elf Monate gehalten.
Im Vergleich zu vor 20 Jahren hielten die Ehen bis zur Scheidung zwei Jahre und zehn Monate länger. 1995 betrug die durchschnittliche Ehedauer bis zur Scheidung nämlich nur zwölf Jahre und einen Monat.
Viele Sach- und Vermögenswerte
In der Regel sammeln sich während einer Ehe diverse Sach- und Vermögenswerte, beispielsweise eine Immobilie, Autos und/oder erspartes Geld auf Bankkonten oder in Form von Lebensversicherungen und sonstigen Geldanlageformen an.
Ähnlich wie bei den Sach- oder Vermögenswerten, die während einer Ehe angeschafft oder angespart wurden, geht es im Rahmen einer Scheidung auch um die Aufteilung der Versorgungsansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus privaten Rentenversicherungen.
Versorgungsansprüche – gemeinschaftliche Lebensleistung
Diese Versorgungsanrechte, welche die Ehepartner während ihrer Ehe erworben haben, werden im Zuge des sogenannten Versorgungsausgleichs normalerweise zu gleichen Teilen aufgeteilt, da sie vor dem Gesetz als gemeinschaftliche Lebensleistung gelten.
So soll sichergestellt werden, dass beide Partner gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit haben und es zum Beispiel keine Benachteiligung des Ehepartners gibt, der wegen der Kindererziehung auf eine Berufstätigkeit verzichtet hat.
Üblicherweise entscheidet bei einer Scheidung das Familiengericht über den Versorgungsausgleich, also die genaue Aufteilung der Ansprüche, automatisch. Nur wenn die Ehe maximal drei Jahre oder kürzer bestanden hat, muss hierfür ein gesonderter Antrag gestellt werden. Auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften, die nach 2004 begründet wurden, wird im Rahmen einer Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt.
Der Versorgungsausgleich
Vom Versorgungsausgleich betroffen sind unter anderem Renten oder Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder von berufsständischen Versorgungs-Einrichtungen sowie Ansprüche aus Riester- und Rürup-Renten.
Auch Versorgungen oder Versorgungs-Anwartschaften aus einem Beamtenverhältnis oder aus der betrieblichen Altersversorgung wie einer Direktversicherung werden aufgeteilt. Dem Versorgungsausgleich unterliegen außerdem Renten oder Rentenanwartschaften aus privaten Versicherungsverträgen wie eine Versicherung gegen Berufs-, Erwerbs- oder Dienstunfähigkeit, gegen Invalidität sowie auch eine Lebensversicherung auf Rentenbasis.
Dagegen werden Leistungen mit Entschädigungscharakter, wie beispielsweise Renten aus der gesetzlichen oder privaten Unfallversicherung, nicht im Rahmen des Versorgungsausgleichs aufgeteilt.
Zwar unterliegen Lebensversicherungen, die nach Vertragsablauf als Kapitalsumme und nicht als Rente ausgezahlt werden, ebenfalls nicht dem Versorgungsausgleich. Dennoch kann für solche Leistungen ein güterrechtlicher Ausgleich im Rahmen des Zugewinnausgleichs in Betracht kommen.
Ausnahmen sind möglich
Zudem gibt es bei bestimmten Härtefällen keinen Versorgungsausgleich. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Ehepartner während der Ehe seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, grob verletzt hat. Wird es von beiden Ehepartnern gewünscht, kann in einem notariellen Ehevertrag auch von vornherein eine Aufteilung der Versorgungsansprüche im Scheidungsfall ausgeschlossen werden.
Sind beide Ehepartner damit einverstanden, können sie unter Berücksichtigung bestimmter Formalitäten selbst während eines laufenden Scheidungsverfahrens eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich treffen, die von der gesetzlichen Aufteilung abweicht.
Zum Beispiel könnte ein Ehepartner auf die vom anderen Ehepartner erworbenen Versorgungsansprüche verzichten, wenn ihm dafür zum Beispiel das während der Ehe erworbene Wohnhaus zugesprochen wird.
Weitere Details zum Thema Rente und Scheidung enthält die aktualisierte Broschüre „Geschiedene: Ausgleich bei der Rente“. Sie kann im Internetauftritt der Deutschen Rentenversicherung Bund bestellt oder auch als PDF-Dokument heruntergeladen werden.
(Quelle VersicherungsJournal 11.04.2017)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de