24.07.2017
Der Rentner und der unbekannte Denunziant

Die Deutsche Rentenversicherung ist in der Regel nicht dazu verpflichtet, einem Versicherten den Namen einer Person zu nennen, die gegen seinen Willen einen vermeintlichen oder tatsächlichen rentenrelevanten Sachverhalt angezeigt hat. Das hat das Sozialgericht Berlin mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 1. Dezember 2016 entschieden (S 9 R 1113/12 WA).
Der im Jahr 1941 geborene deutsche Kläger bezieht eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Doch obwohl er in einem kleinen Fischerdorf an der Costa Blanca in Spanien lebt, verschwieg er dem Versicherer diesen Umstand. Er gab stattdessen eine deutsche Wohnanschrift an, und zwar zuletzt die seines in Deutschland wohnenden Bruders.
Störung des Familienfriedens
Die Deutsche Rentenversicherung erfuhr von der Sache im Jahr 2010. Denn da wurde ihr durch eine Informantin schriftlich mitgeteilt, dass der Kläger nach seiner Scheidung mit einer jüngeren Frau nach Spanien ausgewandert sei. Die Informantin forderte die DRV dazu auf, der Sache nachzugehen. Denn sie sei rechtlich sicherlich von Belang.
Dieser Aufforderung kam die Rentenversicherung nach. Dabei stellte sich heraus, dass der dauerhafte Auslandsaufenthalt des Klägers keine Auswirkungen auf die Rentenzahlungen hatte.
Mit dem Argument, dass durch das Schreiben der Informantin in erheblicher Weise der Familienfrieden gestört worden sei, verlangte der Kläger, ihm deren Identität zu offenbaren. Denn es gäbe Anlass zu der Vermutung, dass sie aus dem Kreis der Familie stamme. Dass sei ihm auch bei einem Telefonat mit einem Sachbearbeiter der Deutschen Rentenversicherung bestätigt worden.
Die DRV weigerte sich jedoch, dem Versicherten die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Der Fall landete daher vor dem Berliner Sozialgericht. Dort erlitt der Kläger eine Niederlage.
Selbst verschuldet
Nach Ansicht des Gerichts musste die Rentenversicherung bei ihrer Entscheidung über die beantragte Akteneinsicht beziehungsweise Auskunft zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Informantin und dem Auskunftsinteresse des Klägers abwägen. Denn der Name der Informantin sei ein rechtlich besonders geschütztes „Sozialdatum“.
Ein Recht auf Auskunft bestehe folglich nur unter sehr engen Voraussetzungen, zum Beispiel wenn leichtfertig rufschädigende Behauptungen aufgestellt wurden. In dem entschiedenen Fall habe die Mitteilung über den Auslandswohnsitz jedoch der Wahrheit entsprochen und im Übrigen keine Auswirkungen auf die Rentenzahlung und deren Höhe gehabt.
Außerdem sei nicht erkennbar, dass die Offenbarung des Namens zur Herstellung des Familienfriedens dienlich sei. Denn die eigentliche Ursache für die Störung des Familienfriedens liege in den falschen Angaben des Klägers zu seinem Wohnsitz – und nicht in dem pflichtbewussten Verhalten der Informantin. Die Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.
(Quelle VersicherungsJournal 07.04.2017)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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