10.07.2017
Anwaltsgebühren – Teure Unzufriedenheit

Verhält sich ein Rechtsanwalt nicht vertragswidrig, so behält er trotz einer Kündigung des Anwaltsvertrages durch seinen Mandanten grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit einem am Montag veröffentlichten Beschluss vom 21. Dezember 2016 entschieden (2 U 85/16).
Der Kläger hatte wegen einer Rechtssache eine Anwaltskanzlei damit beauftragt, ihn zu vertreten. Doch offenkundig war er mit deren Arbeit unzufrieden. Denn einige Zeit später betreute er einen weiteren Anwalt mit seinem Fall. Ohne seine Berufskollegen zu informieren, hatte dieser auch gleich darauf mit dem zuständigen Richter telefoniert.
Erfolglose Klage
Als die ursprünglich mit dem Fall betraute Kanzlei von der Sache erfuhr, drohte sie dem Kläger an, ihr Mandat niederlegen zu wollen, wenn auch der zusätzliche Anwalt weiter in dem Fall tätig sein sollte.
Da der Kläger nicht daran dachte, dem neuen Anwalt das Mandat zu entziehen, teilte er seinen bisherigen Rechtsvertretern kurzerhand mit, deren Niederlegung ihres Mandats anzunehmen. Er forderte sie gleichzeitig zur Rückzahlung eines bereits von ihm gezahlten Honorars auf. Denn wegen der Mandatsniederlegung sei der Honoraranspruch entfallen.
Dieser Forderung hielt jedoch sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Oldenburg als auch das Oberlandesgericht der niedersächsischen Stadt für unbegründet. Die Klage auf Rückzahlung des Honorars wurde von beiden Instanzen zurückgewiesen.
Kein vertragswidriges Verhalten der Anwälte
Nach Ansicht der Richter ist der Anspruch der beklagten Anwälte auf die Vergütung ihrer Tätigkeit nicht verwirkt. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn sie sich selbst vertragswidrig verhalten hätten. Das war jedoch nachweislich nicht der Fall.
Vertragswidrig habe sich vielmehr der Kläger verhalten. Denn es sei nicht ersichtlich gewesen, dass er mit seinen bisherigen Anwälten die Einbeziehung eines weiteren Rechtsanwalts vereinbart hatte.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die beklagten Anwälte durch ihre Ankündigung, gegebenenfalls das Mandat niederlegen zu wollen, gegen den mit ihm abgeschlossenen Vertrag verstoßen haben.
Denn das eigenmächtige Verhalten des von dem Kläger zusätzlich beauftragten Anwalts gegenüber dem zuständigen Richter sei dazu geeignet gewesen, den Ruf der beklagten Anwälte zu schädigen. Vor diesem Hintergrund sei daher ihre Drohung mit der Niederlegung des Mandats nicht zu beanstanden.
(Quelle VersicherungsJournal 15.03.2017)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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