Wer ein ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Fahrzeug versehentlich mit dem falschen Kraftstoff betankt, kann seinen Privathaftpflicht-Versicherer nicht für die Folgen seines Fehlers in Anspruch nehmen. Das hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 7. Juli 2016 entschieden (2 S 51/15) und damit ein gleichlautendes Urteil der Vorinstanz bestätigt.
Dem Kläger war von seinem Arbeitgeber ein Personenkraftwagen zur Verfügung gestellt worden, den er auch privat nutzen durfte.
Doch obwohl es sich um ein Fahrzeug mit einem Dieselmotor handelte, betankte der Kläger das Auto mit Super E 10 statt mit Diesel. Für die Folgen des dadurch entstandenen Motorschadens in Höhe von mehr als 4.600 Euro wollte der Mann seinen Privathaftpflicht-Versicherer in Anspruch nehmen.
Verweis auf Benzinklausel
Der verweigerte unter Hinweis auf die sogenannte Benzinklausel die Leistungsübernahme. Durch die Klausel seien nämlich Schäden, die ein Führer eines Kraftfahrzeuges im Rahmen von dessen Gebrauch verursacht, vom Versicherungsschutz der Privathaftpflicht-Versicherung ausgeschlossen. Das Betanken eines Fahrzeugs würde jedoch dessen Gebrauch zuzurechnen sein.
Der Kläger war anderer Meinung. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers hätte ein Tankvorgang nichts mit dem unmittelbaren Gebrauch eines Kraftfahrzeugs zu tun. Ein Privathaftpflicht-Versicherer sei daher sehr wohl für die Folgen eines Falschbetankens einstandspflichtig.
Doch dem wollten sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Dortmunder Amtsgericht noch das Landgericht der Stadt anschließen. Beide Gerichte wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Innerer Zusammenhang
Nach Ansicht der Richter kommt es bei Anwendung der Benzinklausel nicht darauf an, ob eine Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs oder aber beim Gebrauch vom Fahrzeug selbst ausgeht.
Die Benzinklausel gelange daher nur dann nicht zur Anwendung, wenn sich unter Beteiligung eines Kraftfahrzeuges ein Risiko verwirkliche, dass sich bei verständiger Betrachtung nicht als Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs darstelle.
Nach diesen Grundsätzen gehöre die Versorgung eines Kraftfahrzeugs mit den für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Betriebsmitteln zu dessen Bedienvorgängen, welche vom Versicherungsschutz einer Privathaftpflicht-Versicherung ausgeschlossen seien. Denn ein Tankvorgang stehe in einem engen inneren Zusammenhang mit dem Fahrzeuggebrauch.
Kein Ziel der Lückenlosigkeit
Es sei im Übrigen nicht Ziel, eine Lückenlosigkeit des Versicherungsschutzes herzustellen.
„Der Gedanke der Lückenlosigkeit des Versicherungsschutzes ist nämlich missverstanden, wenn ein der Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung zuzuordnendes, dort aber ausgeschlossenes Risiko deshalb als von der Privathaftpflicht-Versicherung gedeckt angesehen würde, weil nach der Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung Deckungsschutz nicht zu erreichen ist“, so das Gericht.
Die Richter sahen keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zuzulassen.
(Quelle VersicherungsJournal 25.11.2016)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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