22.05.2017
Die Fahrerflucht, die keine war

Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt voraus, dass die Tat im öffentlichen Straßenverkehr begangen worden ist. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 entschieden (2 Qs 71/16).
Einem Autofahrer wurde vorgeworfen, sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt zu haben. Es wurde behauptet, dass er mit seinem Fahrzeug ein Rolltor eines Unternehmens beschädigt und dabei einen Schaden von rund 2.800 Euro verursacht hatte.
Vom mit der Sache befassten Amtsgericht sollte ihm deswegen auf Antrag der Staatsanwaltschaft bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung vorläufig seine Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein beschlagnahmt werden.
Erfolgreiche Beschwerde
Mit seiner hiergegen beim Landgericht Arnsberg eingelegten Beschwerde hatte der Mann Erfolg. Ihm wurde seine Fahrerlaubnis zurückgegeben. Nach Ansicht der Richter steht aufgrund der bisher erhobenen Beweismittel nicht fest, dass sich das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Unfallereignis im Sinne von § 142 StGB im Straßenverkehr ereignet hat.
Die Unfallörtlichkeit befand sich nämlich im hinteren Teil eines Betriebsgeländes, auf dem sich drei Tore zur Anlieferung befinden. Eines dieser Tore soll der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug beschädigt und sich dann entfernt haben, ohne Feststellungen zu seinen Personalien und seiner Beteiligung an dem Vorfall zu ermöglichen.
Der Zugang zu dieser Örtlichkeit ist mit Ein- und Ausfahrtsschranken versehen. Der Bereich zu den Rolltoren ist abgesenkt und mit Fahrstreifen für Lastkraftwagen gekennzeichnet.
Kein öffentlicher Verkehrsraum
Nach Ansicht der Richter kann daher nicht von einem Unfall im öffentlichen Straßenverkehr ausgegangen werden. „Denn nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum öffentlich, wenn er entweder für jedermann ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten oder aber zumindest für eine allgemein bestimmbare größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen und auch so benutzt wird“, so das Arnsberger Landgericht.
Von einem derartigen Verkehrsraum könne im Fall des Beschwerdeführers angesichts der Besonderheiten des Unfallorts jedoch nicht ausgegangen werden. Denn die Zugangsbegrenzung durch die Schranken zeige, dass das Betriebsgelände nicht für jedermann oder aber zumindest für einen allgemein bestimmbaren größeren Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist.
Die Frage, ob dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden darf, muss nun in der Hauptverhandlung entschieden werden.
(Quelle VersicherungsJournal 02.02.2017)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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