15.05.2017
Wenn eine Fahrt mit einem Segway den Führerschein kostet

Einem Führerscheininhaber, der von der Polizei im öffentlichen Straßenverkehr betrunken mit einem Segway erwischt wird, darf unter bestimmten Voraussetzungen die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2016 hervor (1 Rev 76/16).
Ein Mann war in den frühen Morgenstunden des 30. Dezembers 2015 von der Polizei kontrolliert worden, weil er mit einem Segway auf einem Bürgersteig unterwegs war. Im Rahmen der Kontrolle stellte sich heraus, dass er zuvor erhebliche Mengen Alkohol genossen hatte. Eine Blutuntersuchung ergab eine Blutalkohol-Konzentration von 1,5 Promille.
Vorsätzliche Trunkenheit
Das Hamburger Amtsgericht verurteilte ihn daher wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Das Gericht ordnete gleichzeitig die Entziehung seiner Fahrerlaubnis, verbunden mit einer einjährigen Sperre für die Erteilung einer neuen Erlaubnis an.
Seine hiergegen beim Hamburger Oberlandesgericht eingelegte Rechtsbeschwerde begründete der Beschuldigte damit, dass ein Segway verkehrsrechtlich einem Fahrrad gleichzusetzen sei. Ihm dürfe daher trotz der Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden. Denn der für Fahrradfahrer geltende Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit betrage 1,6 Promille.
Dieser Argumentation wollten sich die Richter des Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie wiesen die Beschwerde als unbegründet zurück.
Kraftfahrzeug
Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei einem Segway um ein Kraftfahrzeug. Es unterfällt daher nicht den im Zusammenhang mit dem Thema Elektromobilität neu eingeführten Maßgaben von § 1 Absatz 3 StVG – so das Gericht.
Ein Segway unterliege vielmehr der Versicherungspflicht. Voraussetzung für das Führen im öffentlichen Straßenverkehr sei daher das Vorhandensein eines entsprechenden Versicherungs-Kennzeichens.
Im Übrigen seien Segways auch gemäß § 1 MobHV (Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr) als Kraftfahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung einzustufen.
Das Amtsgericht sei im Fall des Beschuldigten daher zu Recht von einer für das Führen von Kraftfahrzeugen geltenden Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille ausgegangen – mit der Folge der gegen ihn verhängten Sanktionen.
(Quelle VersicherungsJournal 01.02.2017)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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