02.05.2017
Rechtsstreit um Kosten für unnötigen Polizeieinsatz

Wer aus nichtigem Grund die Polizei zu Hilfe ruft, obwohl er zweifelsfrei hätte erkennen können, dass deren Einsatz nicht nötig gewesen wäre, darf für die Amtshandlung zur Kasse gebeten werden. Das gilt auch in Fällen, in denen eine tatsächliche oder vermeintliche Bedrohungslage deutlich schwerwiegender als tatsächlich wahrgenommen geschildert wird. Dies geht aus einem Beschluss der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 22. Dezember 2016 (5 B 140/16) hervor.
In dem entschiedenen Fall sollte ein Mann wegen eines ungerechtfertigten Alarmierens der Polizei zur Kasse gebeten werden.
Fehlalarm
Er hatte Anfang Februar 2016 bei der Polizei angerufen und mitgeteilt, dass in einer Straße in der Nähe seiner Wohnung in Höhe einer Einmündung ein Lastkraftwagen verkehrsbehindernd parke. Er forderte den Beamten, der seinen Anruf entgegen nahm, lautstark dazu auf, umgehend einen Streifenwagen zu schicken. Andernfalls müsse der Beamte mit einer Dienstaufsichts-Beschwerde rechnen.
Die daraufhin vor Ort erschienenen Polizeibeamten stellten fest, dass der Lkw ordnungsgemäß abgestellt worden war. Er konnte von anderen Verkehrsteilnehmern gefahrlos passiert werden. Sie hielten es daher nicht für erforderlich, irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen.
In einem wenig später an die Polizeidienststelle geschickten Fax behauptete der Mann, dass nunmehr ein anderes Fahrzeug „gefährdend und gravierend“ im Bereich einer unweit von seiner Wohnung gelegenen Kreuzung abgestellt worden sei. Dadurch würden Kinder und Schüler gefährdet. Auch diese Behauptung erwies sich als Fehlalarm.
Daraufhin wurden dem Mann die Kosten der Polizeieinsätze in Höhe von etwas mehr als 70 Euro in Rechnung gestellt. Begründung: Auch für Laien sei leicht zu erkennen gewesen, dass die Fahrzeuge weder verkehrswidrig noch verkehrsgefährdend abgestellt worden waren.
Erheblich übertrieben
Dagegen zog der Mann vor das Lüneburger Verwaltungsgericht. Dort erlitt er eine Niederlage. Nach Ansicht des Gerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des von dem Betroffenen angefochtenen Gebührenbescheids. Auch dessen Höhe hielt das Gericht für gerechtfertigt. Denn es wurden lediglich die Mindestkosten, die beim Einsatz von zwei Bediensteten mit einem Kraftfahrzeug entstehen, berechnet.
Im Interesse einer rechtzeitigen Benachrichtigung der Polizei durch die Bevölkerung müsse ein Informant zwar nicht das Kostenrisiko einer für ihn nicht zu erkennenden Fehlinformation tragen.
In dem entschiedenen Fall sei für den Informanten jedoch zweifelsfrei zu erkennen gewesen, dass der von ihm gegenüber der Polizei geschilderte Sachverhalt nicht zutraf und auch keine wie auch immer geartete Bedrohungslage vorlag. Es habe daher keinerlei Grund für ein Einschreiten durch die Polizei gegeben.
Bei der Schilderung der Sachverhalte habe der Mann nachweislich erheblich übertrieben. Ihn treffe daher ein Verschulden an den unnötigen Polizeieinsätzen mit der Folge, dass ihm die Einsätze zu Recht in Rechnung gestellt wurden.
(Quelle VersicherungsJournal 27.01.2017)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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