18.04.2017
Wenn Hundehaufen vor Gericht landen

Befinden sich im Garten einer neu erworbenen Eigentumswohnung Hundehaufen, die ganz offenkundig vom Hund des Vorbesitzers stammen, so ist dieser grundsätzlich dazu verpflichtet, den Kot auf seine Kosten beseitigen zu lassen. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München vom 13. April 2016 hervor (171 C 15877/15).
Der Kläger hatte im November 2014 die Eigentumswohnung des Beklagten erworben. Zu der Wohnung gehörte ein Garten.
19 Hundehaufen
Nachdem dem Kläger die Wohnung zum Jahreswechsel übergeben worden war, bemerkte er kurz darauf 19 Hundehaufen in dem Garten. Er behauptete, dass die Haufen von dem Hund des Vorbesitzers stammen würden. Denn dieser habe dem Tier offenkundig gestattet, sein „großes Geschäft“ gelegentlich in dem Garten zu erledigen.
Die Existenz der Haufen habe er bei Übergabe der Wohnung nicht bemerken können. Denn zu dieser Zeit sei der Garten schneebedeckt gewesen. Erst bei Einsetzen des Tauwetters seien ihm und seiner Lebensgefährtin die Haufen aufgefallen.
Doch anstatt den Beklagten zur Beseitigung aufzufordern oder den Kot selbst zu entsorgen, wartete der Kläger zunächst ab. Mitte März holte er schließlich ein Angebot einer Gartenbaufirma ein, welche für die Entfernung der Haufen sowie für den Austausch des Bodens und eine Neubepflanzung 3.500 Euro haben wollte.
Diesen Betrag machte der Kläger gegenüber dem Vorbesitzer der Wohnung geltend. Der weigerte sich jedoch, zu zahlen. Er behauptete, dass der Kläger nicht bewiesen habe, dass der Kot von seinem Hund stammen würde. Außerdem sei kein Bodenaustausch erforderlich. Der Kläger zog daraufhin vor das Münchener Amtsgericht. Dort erlitt er eine Niederlage.
Grundsätzlicher Anspruch, aber …
Das Gericht schloss sich zwar der Meinung des Klägers an, dass die Vielzahl von Hundehaufen einen Sachmangel begründet, für dessen Beseitigung der Beklagte einzustehen hat.
Der Anspruch des Klägers scheitere jedoch daran, dass er es versäumt habe, den Vorbesitzer der Wohnung zunächst zur Nacherfüllung, sprich zur Entfernung der Hundehaufen aufzufordern. Stattdessen habe er ihn Monate später auf Zahlung von Schadenersatz verklagt.
Im Übrigen habe sich der Kläger die nach Überzeugung des Gerichts zweifelsohne vorhandene Kontamination des Bodens und den dadurch erforderlichen Bodenaustausch in erheblichem Maß selbst zuzuschreiben. Denn er habe zugesehen, wie die Haufen nach und nach ins Erdreich einsickerten, ohne zeitnah zu reagieren.
Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 23.01.2017)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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