27.03.2017
Teure Pauschalreise

Ein Reisender, der sich im Rahmen einer Pauschalreise von einem Schmuckverkäufer über den Tisch ziehen lässt, hat keinen Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter auf Zahlung von Schadenersatz. Das gilt selbst dann, wenn der Kontakt zwischen den Beteiligten auf Initiative des Reiseveranstalters zustande gekommen ist und der Reisende bei dem Geschäft von dem Reiseleiter unterstützt wurde. Das hat das Amtsgericht München mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 10. Juni 2016 (271 C 8375/16) entschieden.
Der Kläger hatte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine zweiwöchige Pauschalreise durch die Türkei gebucht. Das Reiseprogramm sah vor, dass am siebten Tag eine Schmuck- und Ledermanufaktur besucht werden sollte.
Dazu hieß es in dem Reiseprospekt: „Die große Handwerkstradition der Türkei führt uns anschließend in eine Schmuck- und in eine Ledermanufaktur. Neben Informationen über die manuelle Herstellung bekommen sie auch Gelegenheit, ein persönliches Urlaubs-Souvenir zu erwerben.“
Streit um 4.300 Euro
Von dieser Gelegenheit machte der Kläger reichlich Gebrauch. Er erwarb für seine Ehefrau Schmuck zu einem Verkaufspreis von 4.300 Euro.
Wegen notwendiger Änderungen an den Schmuckstücken konnte er diese jedoch nicht sofort mitnehmen. Mit Unterstützung des Reiseleiters wurde daher eine Lieferung ins Hotel vereinbart. Die erfolgte jedoch erst kurz vor der Abreise. Dem Kläger bot sich nach seinen Angaben daher keine Gelegenheit, die Schmuckstücke noch vor Ort in Augenschein zu nehmen.
Erfüllungsgehilfe?
Das machte er erst nach seiner Rückkehr nach Deutschland. Dabei stellte er fest, dass eine Kette nicht jener entsprach, die er für seine Ehefrau ausgesucht hatte. Auch ein Ring war entgegen der Vereinbarung mit dem Verkäufer nicht geändert worden. Der Wert des Schmucks entsprach im Übrigen auch nicht Ansatzweise dem Verkaufspreis. Wie sich in Deutschland herausstellte, hatte er allenfalls einen Wert von 300 bis 500 Euro.
Nachdem der Kläger gegenüber dem türkischen Händler vergeblich seinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte, verklagte er den Reiseveranstalter auf Zahlung von Schadenersatz. Denn die Schmuckmanufaktur sei dessen Erfüllungsgehilfe, zumal der Reiseleiter den Kauf des Schmucks unterstützt habe. Man habe ihn außerdem zu dem Geschäft gedrängt.
Diese Argumentation vermochte das Münchener Amtsgericht jedoch nicht zu überzeugen. Es wies die Klage als unbegründet zurück.
Kein Reisemangel
Nach Ansicht der zuständigen Richterin liegt im Fall des Klägers kein Reisemangel vor, welcher den Reiseveranstalter zum Schadenersatz verpflichten würde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Veranstalter nämlich keine Provision von der Schmuckmanufaktur erhalten. Es habe auch keine Gewinnabsprachen gegeben.
Die im Rahmen des geschuldeten Reiseablaufs geschaffene Gelegenheit zum Kauf von Schmuck führt nach Überzeugung des Gerichts nicht zu einer direkten vertraglichen Beziehung zwischen dem Kläger und dem Reiseveranstalter hinsichtlich des Schmuckkaufs.
Ferner habe die Gelegenheit zum Schmuckkauf auch nicht dazu geführt, dass der Reiseveranstalter für ein eventuelles Fehlverhalten seitens der Schmuckmanufaktur rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Denn der Reiseveranstalter sei eindeutig nicht der Erfüllungsgehilfe der Schmuckmanufaktur gewesen.
Auch die Tatsache, dass der Reiseleiter den Kläger organisatorisch und sprachlich beim Kauf des Schmucks unterstützt habe, ändere daran nichts. Die Abwicklung des Geschäfts habe vielmehr ausschließlich in dessen eigener Verantwortung gelegen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 10.01.2017)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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