20.03.2017
Schmerzhafte Pinkelpause

Gilt eine betriebliche Gemeinschafts-Veranstaltung nach einer Siegerehrung als abgeschlossen, so stehen deren Teilnehmer bei einer anschließenden geselligen Runde nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 25. Oktober 2016 entschieden (L 13/3 U 186/13).
Der Entscheidung lag die Klage eines Feuerwehrmanns zugrunde, der an einem Freundschafts- und Spaßwettkampf befreundeter Wehren teilgenommen hatte.
Unterschenkelfraktur
Während ein Teil der Teilnehmer nach der Siegerehrung abreiste, blieben andere Feuerwehrleute, zu denen auch der Kläger gehörte, noch in einer geselligen Runde zusammen. Dabei floss reichlich Alkohol.
Als der Kläger für die nächste Runde Platz schaffen wollte, und sich deswegen zu einer provisorischen Toilettenanlage in Form einer hinter einem Gebüsch und Sichtwänden befindlichen „Pinkelrinne“ begab, kam er unmittelbar nach vollendeter Tat zu Fall. Dabei zog er sich eine Unterschenkelfraktur zu. Im Krankenhaus stellte man bei dem Kläger eine Blutalkoholkonzentration von drei Promille fest.
Mit dem Argument, dass sich der Unfall im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschafts-Veranstaltung auf dem Rückweg von der Toilette ereignet hatte, verlangte der Kläger von seiner Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall. Das lehnte die Unfallkasse der Feuerwehr ab. Der Fall landete daher vor Gericht. Dort erlitt der Feuerwehrmann eine Niederlage.
Zwei Ablehnungsgründe
Die Richter des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen schlossen sich der Meinung der Berufsgenossenschaft an, dass in dem entschiedenen Fall Versicherungsschutz nur bis zum Ende der Veranstaltung bestanden habe. Die sei jedoch unmittelbar nach der Siegerehrung beendet gewesen. Die Teilnahme an der anschließenden geselligen Runde sei folglich ausschließlich dem nicht versicherten Privatbereich des Klägers zuzurechnen.
Unabhängig davon sei zwar der Weg von beziehungsweise zu einer Toilette im Rahmen einer beruflichen Verrichtung versichert. Das betreffe jedoch nicht die Notdurft selbst. Die Abgrenzung erfolge vielmehr grundsätzlich mit dem Durchschreiten der Toilettentür.
Da in dem entschiedenen Fall keine Tür vorhanden war, die hätte durchschritten werden können, hätte sich der Unfall nach Meinung der Richter in einer deutlichen räumlichen Entfernung von der provisorischen Toilettenanlage ereignen müssen, um beim Hinzutreten weiterer Voraussetzungen als Berufsunfall anerkannt werden zu können.
Das war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht der Fall. Der Kläger sei vielmehr gestürzt, als er beim Abwenden von der Pinkelrille seine Kleidung ordnen wollte. Der Unfall habe sich folglich im unmittelbaren nicht versicherten Bereich der Toilette ereignet.

(Quelle VersicherungsJournal 09.01.2017)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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