13.03.2017
Der berufsunfähige Marathonläufer

Versucht ein Versicherter seinen Versicherer zu betrügen, so ist dieser auch während eines laufenden Leistungsfalls zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. November 2016 hervor (5 U 78/16).
Der Entscheidung lag der Fall eines Mannes zugrunde, der nach einem Unfall Leistungen seines Berufsunfähigkeits-Versicherers in Anspruch genommen hatte.
Sportlich gestählt
Der Versicherer machte nach einiger Zeit von seinem Recht Gebrauch, den Gesundheitszustand des Versicherten zu überprüfen. Bei einem Treffen mit einem Beauftragten des Versicherers saß der Mann in einem Rollstuhl und klagte über Schmerzen.
Das fand der Beauftragte angesichts des sportlich gestählten körperlichen Zustands des Versicherten merkwürdig. Er zog daher das Internet zurate. Dabei entdeckte er Bilder, auf welchen der Kläger in jüngster Zeit als Marathonläufer posierte.
Der Versicherer beauftragte daraufhin ein Detektivbüro. Dessen Mitarbeiter suchte den Versicherten unter einem Vorwand auf. Dabei bot ihm dieser seine Dienstleistungen als Küchenbauer an.
Das brachte das Fass aus Sicht des Versicherers endgültig zum Überlaufen. Er sprach daher eine fristlose Kündigung des Versicherungsvertrages aus.
Rechtskräftig
Zu Recht, urteilte das in erster Instanz von dem Kläger angerufene Landgericht Oldenburg. Dessen Entscheidung wurde mit dem jetzigen Hinweisbeschluss durch das Oberlandesgericht der Stadt bestätigt.
Nach Ansicht der Richter hat der Kläger durch sein Verhalten das Vertrauen des Versicherers in seine Redlichkeit derart erschüttert, dass diesem eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar war.
Anders als von dem Kläger in dem Rechtsstreit vorgetragen, sei der Versicherer auch nicht zu einer vorherigen Abmahnung verpflichtet gewesen. „Denn andernfalls hätte jeder Versicherungsnehmer die Möglichkeit, einmal sanktionslos zu versuchen, seinen Versicherer hinters Licht zu führen“, so die Richter.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Denn nach dem Hinweisbeschluss des Oldenburger Oberlandesgerichts hat der Kläger seine Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgenommen
(Quelle VersicherungsJournal 22.12.2016)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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