20.02.2017
Lebensversicherung: Streit um Bezugsrecht

Wer verhindern will, dass seine Familie nach seinem Tod in Streit gerät, sollte zum Bezugsrecht seiner Lebensversicherung eine eindeutige Formulierung wählen. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Mai 2016 hervor (20 W 20/16).
Der Entscheidung lag der Fall eines Verstorbenen zugrunde, der das Bezugsrecht seiner Lebensversicherung für den Fall seines Todes wie folgt formuliert hatte: „Eltern; bei Heirat Ehegatte“.
Streit mit Großeltern
Nachdem der Mann verstorben war, stritt sich dessen uneheliche Tochter mit ihren Großeltern darum, wem die Todesfallleistung aus dem Lebensversicherungs-Vertrag zusteht.
Denn Jahre vor seinem Tod hatte der Verstorbene geheiratet. Die Ehe wurde jedoch einige Zeit später geschieden, sodass seine uneheliche Tochter formal als Alleinerbin galt. Sie beanspruchte daher auch die Leistungen aus der Lebensversicherung ihres Vaters.
Die Formulierung zum Bezugsrecht des Vertrages sei nämlich so zu verstehen, dass ihre Großeltern nur so lange begünstigt sein sollten, wie ihr Sohn ledig war. Wegen seiner zwischenzeitlichen Ehe stehe den Eltern des Verstorbenen die Todesfallleistung daher nicht zu. Dass die Ehe geschieden worden sei, spiele keine Rolle.
Aussichtsloser Rechtsstreit
Doch dem wollten sich weder das in erster Instanz mit der Sache befasste Landgericht Münster noch das Hammer Oberlandesgericht anschließen. Beide Gerichte wiesen den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit mit dem Lebensversicherer wegen Aussichtslosigkeit zurück.
Angesichts der Formulierung zum Bezugsrecht hatte der nämlich in der Zwischenzeit die Todesfallleistung an die Eltern des Versicherten ausgezahlt. Zu Recht, meinten die Richter beider Instanzen. Denn anders als die Tochter des Verstorbenen meint, sei das Bezugsrecht der Eltern durch die Eheschließung nicht zwangsweise auf Dauer erloschen. Es sei vielmehr nach der Scheidung neu aufgelebt.
„Die Bestimmung der Eltern als Bezugsberechtigte mit der Einschränkung ‚bei Heirat Ehegatte‘ lässt vielmehr erkennen, dass die Eltern als ursprünglich Bezugsberechtigte erneut bestimmt werden sollten, wenn es beim Tode des Erblassers keinen vorrangig zu berücksichtigenden Ehegatten gibt“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.
Die Tochter des Verstorbenen könne den Versicherer daher nicht auf Zahlung der Todesfallleistung an sie in Anspruch nehmen.
(Quelle VersicherungsJournal 15.12.2016)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling