Endet ein Friseurbesuch mit angesengten Haaren, so besteht auch dann ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds, wenn die Haare bereits erheblich vorgeschädigt waren. Das hat das Amtsgericht Rheine mit Urteil vom 12. Mai 2016 entschieden (14 C 391/14).
Nach einem Bericht der Deutschen Anwaltshotline wollte sich die Klägerin in einem Friseursalon ihre mehrfach von ihr selbst schwarz gefärbten Haare blondieren lassen.
Bob statt Langhaarfrisur
Weil sich die Haare durch das Färben in einem schlechten Zustand befanden, riet ihr die Friseuse von einer Komplett-Blondierung ab. Sie schlug ihr stattdessen eine wesentlich schonendere Färbung der Haare mittels einer „Painting-Methode“ vor. Damit erklärte sich die Klägerin einverstanden.
Doch obwohl die Friseuse ein handelsübliches Produkt verwendete, klagte die Klägerin während der Behandlung plötzlich über Hitze im Nackenbereich. Die Haare wurden daraufhin zwar sofort ausgespült. Es konnte jedoch nicht verhindert werden, dass sie in nicht unerheblichem Maße angesengt wurden.
Das hatte zur Folge, dass die vor dem Zwischenfall bis zur Mitte des Rückens der Klägerin reichenden Haare auf Bob-Länge gekürzt werden mussten.
Streit um 4.000 Euro
Dafür machte die Klägerin die Friseuse verantwortlich. Sie verklagte die Inhaberin des Salons daher auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000 Euro. Denn es würde erfahrungsgemäß drei bis vier Jahre dauern, bis ihre Haare die ursprüngliche Länge wieder erreicht hätten.
Vor Gericht verteidigte sich die Beklage damit, dass das von ihrer Mitarbeiterin verwendete Färbeprodukt normalerweise keine negativen Reaktionen auslösen würde. Zu erklären sei das allenfalls durch die massive Vorschädigung der Haare.
Im Übrigen sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass auch bei Anwendung der schonenderen Methode eine weitere Schädigung nicht ausgeschlossen sei. Die Klägerin habe gleichwohl auf eine Färbung bestanden.
Grundsätzlicher Anspruch, aber…
Diese Argumentation vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Es gab der Klage dem Grunde nach statt.
Nach Angaben einer vom Gericht gehörten Sachverständigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verbrennen der Haare tatsächlich durch die extreme Vorschädigung ausgelöst wurde. Eine derartige Gefahr hätte die ausgebildete Friseuse jedoch erkennen und es ablehnen müssen, dem Wunsch der Klägerin zu entsprechen. Die Klägerin habe daher grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld.
Dessen geforderte Höhe hielt das Gericht jedoch für überzogen. Denn die Haare der Klägerin waren nicht nur in erheblichem Maße vorgeschädigt. Sie wurde auch vor dem Färbevorgang auf eine mögliche weitere Schädigung hingewiesen. Angesichts der Gesamtumstände hielt das Gericht daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro für angemessen.
(Quelle VersicherungsJournal 15.11.2016)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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