12.12.2016
Haftungsfrage nach Crash auf Supermarktparkplatz

Kommt es beim Rückwärts-Ausparken zweier Fahrzeuge auf einem Parkplatz zu einem Unfall, so trifft denjenigen, dessen Fahrzeug zum Zeitpunkt des Zusammenpralls gestanden hat, in der Regel ein nur geringes Verschulden. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 27. September 2016 hervor (425 C 434/16).
In dem entschiedenen Fall hatten sowohl der Kläger als auch der Beklagte auf dem Parkplatz eines Supermarktes geparkt.
Teilerfolg
Ihre Personenkraftwagen befanden sich auf gegenüberliegenden Parkflächen. Dummerweise wollten beide den Parkplatz zum gleichen Zeitpunkt verlassen. Daher kam es bei ihrem Bemühen, rückwärts auszuparken, zu einer Berührung der Fahrzeuge.
Die Darstellungen zum Unfallhergang wichen voneinander ab. Der Beklagte behauptete, dass sich zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes beide Fahrzeuge in Bewegung befunden hätten und somit von einem beidseitigen Verschulden auszugehen sei.
Der Kläger beharrte hingegen darauf, dass der Beklagte in sein stehendes Fahrzeug gefahren und damit allein für den Unfall verantwortlich sei. Er forderte daher den vollständigen Ersatz des ihm entstandenen Schadens.
Der Fall landete schließlich vor dem Dortmunder Amtsgericht. Dort errang der Kläger einen Teilerfolg.
Fehlende Anhaltspunkte
Nach Ansicht des Gerichts ist es für die Beurteilung der Schuldfrage in Fällen wie dem entschiedenen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung von entscheidender Bedeutung, welches der beiden Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich gestanden hat.
Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger bestätigte die Behauptung des Klägers. Denn er konnte keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass sich dessen Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision in Bewegung befunden hatte.
„Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist somit davon auszugehen, dass der Unfall in allerletzter Konsequenz dadurch verursacht wurde, dass der Beklagte mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahrzeug des Klägers beim Rückwärtsfahren hineingefahren ist oder dieses zumindest berührt hat“, so das Gericht.
Keine alleinige Verantwortung
Das heißt nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht, dass der Beklagte allein für den Unfall verantwortlich ist. Denn angesichts der Verkehrssituation seien beide Beteiligte zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen. Auf Parkplätzen müsse nämlich immer damit gerechnet werden, dass auch andere Verkehrsteilnehmer rückwärts rangieren.
Der Unfall sei für den Kläger folglich nicht unabwendbar gewesen. Er müsse sich daher die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen. Diese bewertete das Gericht mit 20 Prozent mit der Folge, dass von einer Schadenverteilung von 80 Prozent zu 20 Prozent zulasten des Beklagten auszugehen sei.
(Quelle VersicherungsJournal 20.10.2016)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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