24.10.2016
Folgenschwere Autobastelei

Entzündet sich im Rahmen privater Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug Benzin mit der Folge, dass es zu einem Brandschaden kommt, so ist der Privathaftpflicht-Versicherer des Schadenverursachers nicht zur Schadenregulierung verpflichtet. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. August 2015 hervor (20 U 80/15).
Der Kläger hatte in einer privaten Lagerhalle, in der unter anderem diverse Fahrzeuge von Freunden abgestellt waren, Reparaturarbeiten an seinem Personenkraftwagen vorgenommen.
Im Rahmen dieser Arbeiten ließ er restliches Benzin aus dem Tank seines Autos ab. Das entzündete sich, wodurch die Lagerhalle und die darin untergebrachten Fahrzeuge zerstört wurden. Außerdem wurde ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück erheblich beschädigt.
Ablehnung mit Blick auf Benzinklausel
In der Folgezeit sah sich der Kläger mit Schadenersatz-Forderungen in Höhe von knapp 410.000 Euro konfrontiert. Er wollte daher seinen Privathaftpflicht-Versicherer in Anspruch nehmen.
Mit Hinweis auf die sogenannte Benzinklausel der Versicherungs-Bedingungen lehnte es der Versicherer ab, sich mit den Schadenersatz-Forderungen zu befassen. Die Klausel sieht unter anderem vor, dass kein Versicherungsschutz für die Haftpflicht eines Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurden, besteht.
Gebrauch des Kraftfahrzeugs
Zu Recht, befand sowohl das in der ersten Instanz mit dem Fall befasste Landgericht, als auch das von dem Kläger in Berufung angerufene Oberlandesgericht Hamm. Nach Ansicht der Richter war der Brand auf den Gebrauch des klägerischen Fahrzeugs zurückzuführen.
Denn ein Gebrauch eines Kraftfahrzeugs liege nicht nur dann vor, wenn es zum Fahren im Straßenverkehr benutzt werde. Kraftfahrzeug-Reparaturen gehörten nach ständiger Rechtsprechung vielmehr ebenfalls zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, wenn sich dabei dessen besondere Gefahren auswirkten.
„Das war hier der Fall, weil bei Arbeiten an Teilen des Kraftfahrzeugs, die mit der Kraftstoffversorgung des Kraftfahrzeugs in Verbindung standen, die leichte Entflammbarkeit derselben eine besondere Gefahr darstellten“, so das Gericht. Die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.
(Quelle VersicherungsJournal 01.08.2016)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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