Wer sich durch einen Stich mit einer Nadel verletzt, erleidet keinen Unfall im Sinne der Versicherungs-Bedingungen einer privaten Unfallversicherung. Das geht aus einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juli 2015 hervor (20 U 141/15).
Die als Krankenschwester tätige Klägerin war durch einen unbeabsichtigten Stich durch eine Spritzennadel verletzt worden.
Keine Unfallverletzung?
Die Verletzung durch den Stich selbst war zwar geringfügig. Bei dem Vorfall infizierte sich die Klägerin jedoch mit Hepatitis C. Sie machte daher Ansprüche gegenüber ihrem privaten Unfallversicherer geltend.
Der berief sich auf den Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen, wonach die Folgen von Haut- und Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch welche Krankheitserreger in den Körper eindringen, nicht als Unfallverletzung gelten. Der Versicherer lehnte es daher ab, der Klägerin für den Zwischenfall Versicherungsschutz zu gewähren.
In ihrer gegen den Versicherer eingereichten Klage machte die Krankenschwester geltend, dass von keiner Geringfügigkeit der Hautverletzung ausgegangen werden könne. Denn bei einer Nadelstichverletzung würden mit einem scharfen Objekt, nämlich der Nadel, sämtliche drei Hautschichten durchstochen, so dass ein erheblicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vorliege.
Doch dem wollten weder das in der ersten Instanz mit dem Fall befassten Landgericht, noch das Hammer Oberlandesgericht folgen. Beide Gerichte hielten die Klage für unbegründet.
Rechtskräftig
Nach Ansicht der Richter darf jemand, der eine private Unfallversicherung abschließt, zwar grundsätzlich einen umfassenden Schutz im Falle von Unfällen erwarten. Es sei aber gerechtfertigt, dass Infektionen infolge von Bagatellverletzungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Denn in derartigen Fällen stehe als Ursache die Erkrankung und nicht das Unfallereignis im Vordergrund.
Auch der Auffassung der Klägerin, dass es sich bei dem Nadelstich um einen erheblichen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit gehandelt habe, wollten sich die Richter nicht anschließen.
Denn auch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers seien Haut- oder Schleimhautverletzungen, die keiner ärztlichen Behandlung bedürfen und die mit einfachen Mitteln wie etwa einem Pflaster selbst versorgt werden können, nicht als eine Verletzung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen anzusehen.
Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 13.06.2016)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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