29.08.2016
Dumm gelaufen

Bleibt eine Theaterbesucherin mit den Absätzen ihrer Stöckelschuhe in einer Schmutzfangmatte im Eingangsbereich hängen und kommt deswegen zu Fall, so hat sie keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dies gilt zumindest dann, wenn die Matte deutlich zu erkennen war und bei vorsichtigem Gehen auch mit hochhackigen Schuhen gefahrlos hätte überquert werden können. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 13. April 2016 entschieden (11 U 127/15).
Der Entscheidung lag die Klage einer Frau zugrunde, die im Mai 2014 zusammen mit ihrem Ehemann einen Theaterabend genießen wollte. Dem Anlass entsprechend hatte sich die Klägerin in Schale geworfen. Zu ihrer Kleidung gehörten unter anderem Stöckelschuhe mit 4,5 cm hohen, kleinflächigen Absätzen.
Bruch des Mittelfußes
Als die Klägerin am Ende der Vorstellungspause, die sie außerhalb des Theaters verbracht hatte, in das Haus zurückkehrte, blieb sie mit einem der Absätze in den Löchern einer im Eingangsbereich befindlichen Schmutzfangmatte hängen.
Bei dem dadurch ausgelösten Sturz zog sie sich einen Bruch des Mittelfußes zu mit der Folge, dass sie mehrere Monate arbeits- und sportunfähig war.
Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?
Daraufhin verklagte die Frau den Betreiber des Theaters auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Ihr Argument: Der Betreiber habe seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt, weil er damit habe rechnen müssen, dass Theaterbesucherinnen Stöckelschuhe tragen und die Schmutzmatte für diese eine besondere Gefahr darstelle.
Ohne Erfolg. Sowohl das in der ersten Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Essen als auch das von der Klägerin in Berufung angerufene Hammer Oberlandesgericht hielten die Klage für unbegründet.
Nach Überzeugung des Gerichts ging von der im Eingangsbereich befindlichen Schmutzmatte keine besondere Gefahr aus. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Matte bei ausreichender Aufmerksamkeit deutlich zu erkennen und auch für Besucherinnen mit Stöckelschuhen zu bewältigen gewesen.
Beherrschbares Risiko
Matten der verwandten Machart lägen häufig in Eingangsbereichen von öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr, um Besucher vor Stürzen durch Nässe und Verschmutzungen zu schützen. Das habe auch die Klägerin wissen müssen, so das Gericht.
Nach Ansicht der Richter war die Gefahrenquelle für die Klägerin auch beherrschbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die von kleinflächigen Absätzen von Stöckelschuhen ausgehende, allgemeine Gefahrerhöhung (namentlich die Gefahr des Steckenbleibens in Löchern, Fugen oder sonstigen schmalen Öffnungen des Untergrundes) die Schuhträgerinnen zu erhöhter Aufmerksamkeit und entsprechend angepasstem Verhalten verpflichte.
Dem hätte die Klägerin durch eine vorsichtige Gehweise Rechnung tragen können und müssen. Sie habe sich ihre Verletzung daher selbst zuzuschreiben.
(Quelle VersicherungsJournal 31.05.2016)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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