Beim Kauf eines Motorradhelms muss der Käufer sofort überprüfen, ob er unbeschädigt ist. Eine spätere Behauptung, der Helm sei mangelhaft gewesen, ist nicht stichhaltig. Zur Gewährleistung bei einem Unfall reicht es aus, wenn der Helm den EU-Vorschriften über seine Belastung entspricht. Dies ist der Tenor eines Urteils des 1. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 2015 (1 U 8713).
Der Kläger war mit seinem Motorrad von der Straße abgekommen und mit dem Kopf gegen eine Straßenlaterne geprallt. Dabei wurde sein ein knappes Jahr zuvor erworbener, hochwertiger Motorradhelm beschädigt und er erlitt schwere Kopfverletzungen.
Wenig belastbar
Er verklagte den Hersteller des Helms auf Schmerzensgeld und Schadenersatz, weil er davon ausging, dass der Helm mangelhaft gewesen sei. Ansonsten wäre er bei diesem Unfall nicht gebrochen. Der Helm habe nicht den Schutz geboten, den man nach Vertrag und Verwendungszweck voraussetzen konnte.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) wies die Klage mit Urteil vom 15. Mai 2013 (14 O 93/12) ab. Der Helm sei entsprechend den Anforderungen der zuständigen EU-Norm zertifiziert worden. Dies sage nicht aus, dass Motorradhelme dieser Art nicht bei einem Aufprall an einer Laterne, wie bei dem vorliegenden Unfall, beschädigt werden können. Beim Kauf sei dem Kläger lediglich zugesichert worden, dass der Helm der Zertifizierung entspricht.
Der Kläger legte dagegen vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht Berufung ein und begründete dies damit, dass die Aufprallgeschwindigkeit durch die Berührung der Bordsteinkante abgebremst wurde. Damit sei sie unter den 50 km/h gelegen, mit denen er gefahren sei.
Verletzungen reduzieren
Das Oberlandesgericht wies die Klage ebenfalls ab, weil der Kläger nicht beweisen konnte, dass ein Mangel an dem Helm vorgelegen habe. Weder beim Kauf noch innerhalb der Sechsmonatsfrist danach habe er einen solchen geltend gemacht. Es könne nicht erwartet werden, dass ein Motorradhelm bei jedem beliebigen Aufprall unter keinen Umständen brechen darf – die Einhaltung der allgemeinen Normen und Standards reiche aus.
Aufgabe eines Helms sei es vielmehr, im Falle eines Unfalls die auf den Kopf des Trägers einwirkenden Verletzungen zu reduzieren. Brüche des Helms seien dabei durchaus hinzunehmen, solange sie nicht durch scharfe Kanten selbst gefährlich werden. In erster Linie solle ein Helm das Durchdringen von spitzen und scharfkantigen Gegenständen zum Kopf des Trägers verhindern und die auftretende Schlagenergie möglichst großflächig auf die darunterliegende Schutzpolsterung verteilen.
Nach Angaben des Sachverständigen waren weitergehende Feststellungen über einzelne Eigenschaften des Helms nicht mehr möglich, weil er durch den Unfall dafür unbrauchbar geworden war. In der Regel würden die Prüfungen bei der Zertifizierung mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 27 km/h durchgeführt.
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger entsprechend dem Produkthaftungsgesetz nachweisen müsse, dass das Produkt Fehler habe. Dies sei ihm nicht gelungen. Deshalb wurde die Klage abgewiesen und eine Revision nicht zugelassen.
(Quelle VersicherungsJournal 12.05.2016)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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