Frauen, bei denen sich infolge einer Erbkrankheit kein Busen entwickelt, haben keinen Anspruch gegenüber ihrem gesetzlichen Krankenversicherer auf Übernahme der Kosten für die Implantation künstlicher Brüste. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 8. März 2016 entschieden (B 1 KR 35/15 R).
Geklagt hatte eine junge Frau, bei der sich aufgrund einer Erbkrankheit lediglich die Brustwarzen einer erwachsenen Frau, nicht aber ein Busen entwickelte.
Rein kosmetische Maßnahme?
Nachdem auch eine hormonelle Therapie keinerlei Erfolg zeigte, wollte sich die Klägerin künstliche Brüste implantieren lassen.
Einen Antrag auf Kostenübernahme lehnte ihre gesetzliche Krankenkasse jedoch ab. Das begründete sie damit, dass es sich bei der beabsichtigten Operation lediglich um eine rein kosmetische Maßnahme handele. Die aber sei nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes der gesetzlichen Krankenversicherung.
Sieg in erster Instanz
Mit ihrer gegen die Entscheidung des Versicherers eingereichten Klage hatte die Frau zunächst Erfolg. Das Sozialgericht Halle zeigte sich davon überzeugt, dass die Klägerin durchaus unter einer behandlungsbedürftigen Krankheit leide.
Denn wegen des fehlenden Busens sei das geschlechtsspezifische Erscheinungsbild der Klägerin in schwerem Maße beeinträchtigt.
Sie dürfe außerdem nicht anders behandelt werden als Frauen, denen die Brüste krankheitsbedingt amputiert werden müssten und die ebenfalls einen Anspruch auf Erstattung der Kosten von Brustimplantaten durch ihre Kasse hätten.
Keine Entstellung
Doch dem wollte sich das in Form einer sogenannten Sprungrevision angerufene Bundessozialgericht nicht anschließen. Es wies die Klage der Frau als unbegründet zurück.
Nach Ansicht der Richter hätte die Klägerin nur dann einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für zwei Brustimplantate, wenn dadurch eine möglicherweise fehlende Stillfähigkeit ausgeglichen werden könnte.
Da sich aber die Brustwarzen der Klägerin normal entwickelt hatten, würde die Maßnahme ausschließlich dazu dienen, das äußere Erscheinungsbild der Klägerin zu ändern. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine derart rein kosmetische Maßnahme besteht nach Meinung der Richter nicht, zumal im Fall der Klägerin von keiner Entstellung ausgegangen werden könne.
Im Übrigen sei der Fall der Klägerin nicht mit jenen zu vergleichen, in denen eine Brustrekonstruktion nach einer Amputation infolge einer Krebserkrankung erforderlich sei. Es liege daher kein Fall einer Ungleichbehandlung vor.
(Quelle VersicherungsJournal 23.03.2016)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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