Gesetzliche Krankenversicherer sind nicht dazu verpflichtet, Frauen eine Haarentfernung mittels einer Laserbehandlung zu finanzieren. Das gilt auch bei einer ausgeprägten Gesichtsbehaarung, so das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einem am Freitag veröffentlichten Urteil vom 18. Februar 2016 (L 5 KR 226/15).
Die Klägerin leidet unter einer als Hirsutismus bezeichneten Art der Körperbehaarung nach männlichem Muster. Das führt in ihrem Fall insbesondere zu einem starken Bartwuchs.
Keine anerkannte Behandlungsmethode
Nachdem sie vergeblich mehrere Therapieversuche unternommen hatte, zu einem weiblichen Haarwuchs zu gelangen, wurde ihr von ihrem Arzt eine Haarentfernung durch eine Laserepilation empfohlen.
Wegen der Erkrankung empfand sie nachweislich einen starken Leidensdruck. Eine herkömmliche Hormontherapie war zudem wegen eines erhöhten Thromboserisikos nicht möglich. Dennoch weigerte sich ihr gesetzlicher Krankenversicherer, die Kosten für eine Laserepilation zu übernehmen.
Das begründete der Versicherer nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) damit, dass es sich bei der der Klägerin empfohlenen Art der Therapie um keine anerkannte Behandlungsmethode handele.
Wirksame Alternative
Zu Recht, urteilten die Richter des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz. Sie wiesen die Klage der Frau gegen ihren Krankenversicherer als unbegründet zurück. Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass der Klägerin wegen der entstellenden Wirkung ihres Haarwuchses eine Haarentfernung auf Kosten ihres Krankenversicherers zusteht.
Bei einer Laserepilation handele es sich jedoch um eine sogenannte „neue Methode“ im Sinne des Krankenversicherungs-Rechts, zu welcher der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen abgegeben habe.
Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine derartige Behandlung durch ihren Krankenversicherer. Denn mit einer sogenannten Nadelepilation stehe eine anerkannt wirksame Alternative zur Verfügung. Dass diese gegebenenfalls langwieriger und zeitaufwendiger ist und mit größeren Schmerzen einhergeht, hat die Klägerin hinzunehmen.
(Quelle VersicherungsJournal 22.03.2016)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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