13.06.2016
Ruppiger Hund

Verleitet die bloße Anwesenheit eines Hundes einen anderen Hund zu einem Angriff, so begründet das keine Mithaftung des Halters des angegriffenen Tieres. Das geht aus einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Oktober 2015 hervor (5 U 94/15).
Die Beklagte befand sich Anfang Dezember 2013 mit ihrer Bordeaux-Dogge auf einem Spaziergang, als ihr die auf einem Fahrrad fahrende Beklagte mit ihrem Hund entgegen kam.
Mithaftung?
Aus Sicherheitsgründen wich die Beklagte mit ihrer Dogge auf ein angrenzendes Feld aus. Sie nahm das Tier zwischen die Beine und hielt es mit beiden Händen am Halsband fest.
Der Dogge gelang es trotz allem, sich loszureißen und auf die Klägerin und deren Hund zuzurennen. Dabei stürzte die Klägerin vom Fahrrad. Wegen einer bei dem Sturz erlittenen Knieverletzung machte sie gegenüber der Beklagten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend.
Die wollte sich jedoch nur zu einem Teil an dem Schaden beteiligen. Denn sie habe alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen, den Angriff ihres Hundes zu vermeiden. Im Übrigen müsse sich die Klägerin wegen ihrer grundsätzlichen Haftung als Tierhalterin gemäß § 833 BGB auf jeden Fall eine Mithaftung anrechnen lassen.
Doch dem wollten sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Osnabrücker Landgericht noch das von der Beklagten in Berufung angerufene Oberlandesgericht Oldenburg anschließen. Beide Gerichte wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Rechtskräftig
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zeigten sich die Richter davon überzeugt, dass sich der Hund der Klägerin absolut friedlich verhalten und keinerlei Anlass für den Angriff durch die Dogge der Beklagten gegeben hatte.
Die Beklagte haftet der Klägerin gegenüber daher sowohl aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung für Tierhalter als auch aus Verschulden – und zwar in vollem Umfang.
Denn allein die Tatsache, dass der Hund der Klägerin am Ort des Geschehens anwesend war und die Dogge dadurch zu einem Angriff verleitet wurde, begründet auch aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung keinerlei Mithaftung der Klägerin.
Die Beklagte hat ihre Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz nach dem Hinweisbeschluss des Oldenburger Oberlandesgerichts zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts ist daher rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 15.12.2015)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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