06.06.2016
Dreist geparkt

Ein Fahrzeughalter, der sein Auto so parkt, dass ein anderes Fahrzeug nicht mehr ausgeparkt werden kann, muss von der Polizei nicht benachrichtigt werden, bevor sie das Auto umsetzen lässt. Das gilt auch dann, wenn der Halter in unmittelbarer Nähe des Geschehens wohnt, so das Verwaltungsgericht Bremen in einem Urteil vom 8. Oktober 2015 (5 K 2021/13).
Geklagt hatte ein Fahrzeughalter, der ein anderes Auto so zugeparkt hatte, dass es unmöglich war, es auszuparken. Der Fahrer des zugeparkten Kfz rief daher die Polizei. Diese ließ das Fahrzeug des Klägers durch ein Abschleppunternehmen auf einen anderen Platz umsetzen.
Unverhältnismäßige Maßnahme?
Der Kläger weigerte sich, die Kosten der Maßnahme zu übernehmen. Seine gegen den entsprechenden Kostenfestsetzungs-Bescheid gerichtete Klage begründete er damit, dass er in unmittelbarer Nähe des Geschehens wohne.
Er sei an dem fraglichen Tag und zu der fraglichen Uhrzeit auch zu Hause gewesen. Daher wäre es für die Polizeibeamten ein Leichtes gewesen, ihn zu ermitteln und ihm die Möglichkeit zu geben, sein Fahrzeug selbst umzuparken. Da das nicht geschehen ist, sei es unverhältnismäßig, von ihm die Kosten der Umsetzung zu verlangen.
Doch dem wollten die Richter des Bremer Verwaltungsgerichts nicht folgen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Gängige Praxis, aber …
Nach Ansicht des Gerichts hat der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 1 StVO verstoßen, als er sein Fahrzeug so abstellte, dass dem anderen Autofahrer keine Möglichkeit blieb, die Parklücke zu verlassen. Der Kläger ist daher dazu verpflichtet, die durch die Umsetzung seines Autos entstandenen Kosten zu übernehmen.
Die Richter räumten zwar ein, dass es durchaus gängige Praxis sei, einen Fahrzeughalter vor einer Abschlepp- oder Umsetzungsmaßnahme zu ermitteln und ihn zu benachrichtigen. Eine entsprechende Verpflichtung bestehe aber nicht. Denn das könnte dazu führen, dass es gegebenenfalls zu einer erheblichen Verzögerung des Abschleppvorgangs komme.
Der Fall wäre nach Ansicht der Richter nur unter einer Annahme anders zu entscheiden gewesen. Dann nämlich wenn es Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass den Polizeibeamten ein konkreter Hinweis dazu vorlag, dass sich der Fahrer des Fahrzeugs in unmittelbarer Nähe aufhielt und auch erreichbar war. Das war in der entschiedenen Sache jedoch nicht der Fall, so dass der Kläger die Kosten der Umsetzmaßnahme zu übernehmen hat.
(Quelle VersicherungsJournal 22.02.2016)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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