30.05.2016
Streit mit Versicherer nach Handy-Klau

Wer sein Handy oder Smartphone gegen Diebstahl versichert hat, muss in der Öffentlichkeit extrem gut auf sein Gerät aufpassen, um im Fall eines Schadens nicht leer auszugehen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Borken vom 17. Juli 2014 hervor (12 C 201/13).
Die Klägerin hatte für ihr über 500 Euro teures Mobiltelefon einen Handy-Schutzbrief abgeschlossen. Im Rahmen dieses Schutzbriefes wurde auch Versicherungsschutz für einfachen Diebstahl gewährt. Die Versicherungs-Bedingungen sahen jedoch einschränkend vor, dass Versicherungsschutz nur dann besteht, wenn das Gerät „im persönlichen Gewahrsam sicher mitgeführt wird“.
Nicht ausreichend aufgepasst?
Bei einem Einkaufsbummel mit einer Freundin in einer westdeutschen Großstadt kam der Klägerin das versicherte Handy abhanden. In ihrer Schadenmeldung gab sie an, das Gerät zuletzt in einem Geschäft genutzt zu haben. Danach habe sie es in ihrer Handtasche verstaut und den Reißverschluss zugezogen.
Die Handtasche habe sie über der Schulter getragen und ihren Arm auf die Tasche gelegt. Dabei habe der Verschluss nach hinten hin gezeigt. Eine halbe Stunde später habe sie den Verlust des Mobiltelefons bemerkt. In der Zwischenzeit habe sie sich in mehreren Geschäften aufgehalten. Diese seien, ebenso wie die Innenstadt, ziemlich voll gewesen.
Mit dem Argument, dass die Klägerin nicht ausreichend auf ihr Handy aufgepasst habe, weigerte sich der Schutzbriefversicherer für den Schaden aufzukommen. Weil man sich nicht einigen konnte, landete der Fall vor Gericht. Dort erlitt die Klägerin eine Niederlage.
Sicherung durch Handauflegen
Das Gericht schloss sich der Argumentation des Versicherers an, dass die Klägerin das Mobiltelefon zum Zeitpunkt des Abhandenkommens nicht wie in den Versicherungs-Bedingungen gefordert sicher mit sich geführt hatte.
Denn der Öffner des Reißverschlusses ihrer Handtasche befand sich an ihrem Rücken und somit außerhalb ihres Blickfelds. Es bestand daher die Gefahr, dass jemand die Tasche unbemerkt von hinten öffnen werde, um deren Inhalt zu entwenden. Das wäre nach Ansicht des Gerichts auch nicht dadurch zu verhindern gewesen, wenn die Klägerin, wie von ihr behauptet, den Arm auf die Tasche gelegt hätte. Denn zum Inhalt der Handtasche bestand kein unmittelbarer Körperkontakt.
„Angesichts der aufgrund der Örtlichkeit offensichtlich gesteigerten Gefährdungslage wäre es zumutbar gewesen, den Verschlussmechanismus der Handtasche, etwa durch Handauflegen oder durch Anbringen eines Zahlenschlosses, zu sichern, die Handtasche vor dem Oberkörper zu tragen oder die Tasche zumindest dergestalt über der Schulter zu tragen, dass sich der Öffner des Reißverschlusses vorne befunden hätte“, so das Gericht.
Da die Klägerin den Verschluss ihrer Handtasche jedoch in keiner Weise gesichert hatte, wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
Vergleichbare Entscheidungen
Es ist nicht das erste Mal, dass sich Gerichte mit Fällen gestohlener Mobiltelefone befassen mussten.
In ihren Urteilen stimmten alle Gerichte darin überein, dass die Versicherten in besonderer Weise auf ihr Handy aufpassen müssen, wenn sie ihren Diebstahlversicherer in Anspruch nehmen wollen (VersicherungsJournal 23.8.2011 und 11.10.2011).
(Quelle VersicherungsJournal 18.02.2016)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de