23.05.2016
Rechtsstreit um Tierhalterhaftung

Ein Hundehalter, der mit seinem angeleinten Hund unterwegs ist und dabei unvermittelt von einem anderen, frei laufenden Hund gebissen wird, muss sich weder ein Mitverschulden noch eine Mithaftung aus der Tiergefahr seines Hundes anrechnen lassen. Das hat das Oberlandesgericht Jena mit einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 16. Juli 2015 entschieden (1 U 652/14).
Der Kläger war zusammen mit seinem angeleinten Hund unterwegs, um sich einen Motorradkonvoi anzusehen.
Zwischen die Fronten geraten
Als er ein Nachbargrundstück passierte, kam plötzlich der frei laufende Hund des Beklagten aus einer Hecke gerannt und griff den Hund des Klägers an. Dabei geriet der Kläger zwischen die Fronten der Tiere mit der Folge, dass er von dem frei laufenden Hund gebissen wurde.
Dessen Halter räumte zwar eine grundsätzliche Verantwortung für den Zwischenfall ein. Der Kläger müsse sich jedoch anspruchskürzend die Tiergefahr seines eigenen Hundes zurechnen lassen. Denn die gelte unabhängig davon, welcher der Hunde mit der Rauferei begonnen habe.
Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Kläger leichtfertig versucht habe, die Tiere voneinander zu trennen beziehungsweise seinen Hund zu schützen. Er müsse sich daher ein Mitverschulden in Höhe von 50 Prozent anrechnen lassen.
Kein Mitverschulden
Doch dem wollte das Jenaer Oberlandesgericht nicht folgen. Es gab der Klage des verletzten Hundehalters statt. Nach Ansicht des Gerichts muss sich der Kläger kein Mitverschulden anrechnen lassen. Davon hätte nämlich nur dann ausgegangen werden können, wenn er bei dem Versuch verletzt worden wäre, die sich streitenden und beißenden Hunde voneinander zu trennen.
„So war der Sachverhalt hier aber nicht. Der Kläger ging mit seinem angeleinten Hund die Straße entlang, als der Hund der Beklagten von deren Grundstück heraus auf ihn und seinen Hund zugerannt ist und sofort den Kläger und dessen Hund angegriffen hat“, so das Gericht.
Im Rahmen der Beweisaufnahme ergaben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger versucht hatte, die Tiere voneinander zu trennen oder seinen angegriffenen Hund zu schützen. Ein Mitverschulden des Klägers schließt sich daher aus.
Keine Anrechnung der Tiergefahr
Der Kläger muss sich auch nicht die Tiergefahr seines eigenen Hundes zurechnen lassen. Denn das ist nach Meinung der Richter nur dann möglich, wenn die Tiergefahr auch tatsächlich ursächlich für die Entstehung eines Schadens geworden ist.
Allein der Umstand, dass der Kläger seinen Hund angeleint bei sich geführt habe, stelle jedenfalls keinen Verursachungsbeitrag für den später entstandenen Schaden dar.
(Quelle VersicherungsJournal 17.02.2016)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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