09.05.2016
Umstürzendes Fahrrad

Wer ein Fahrrad abstellt, hat grundsätzlich dafür zu sorgen, dass von dem Rad keine Gefahr für Dritte und deren Eigentum ausgeht. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 25. August 2015 entschieden (11 S 387/14).
Die Beklagte hatte ihr Fahrrad im Kölner Stadtgebiet auf der der Straße zugewandten Seite eines Fahrradbügels abgestellt. Einige Zeit später stürzte das Velo auf einen ordnungsgemäß in Höhe des Fahrradbügels geparkten Personenkraftwagen.
Vorwurf des Mitverschuldens
Den dadurch entstandenen Schaden in Höhe von rund 1.000 Euro machte der Halter des Fahrzeugs gegenüber der Beklagten geltend. Dies begründete er damit, dass es zu dem Schaden nur deswegen gekommen sei, weil das Fahrrad zwar an den Bügel angelehnt, nicht aber an ihm befestigt gewesen sei.
Die Besitzerin des Fahrrades verteidigte sich damit, dass man im Kölner Stadtgebiet eine Vielzahl von derart abgestellten Fahrrädern sehen würde. Den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs treffe daher auf jeden Fall ein Mitverschulden. Denn er habe ganz offenkundig nicht kontrolliert, ob ein gefahrloses Abstellen des Fahrzeugs in Höhe des Fahrradbügels möglich war.
Bekannte Gefahr
Diese Argumentation vermochte jedoch weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Kölner Amtsgericht, noch das von der Beklagten in Berufung angerufene Landgericht der Domstadt zu überzeugen. Der Klage wurde von beiden Gerichten in vollem Umfang stattgegeben.
Nach Überzeugung der Richter hat derjenige, der ein Fahrrad abstellt, grundsätzlich dafür zu sorgen, dass von dem Rad keine Gefahr für Dritte und deren Eigentum ausgeht. Denn die Gefahr, dass ungesichert abgestellte Fahrräder umfallen und einen Schaden anrichten können, sei allgemein bekannt und in dem entschiedenen Fall auch für die Beklagte ohne Weiteres erkennbar gewesen.
Sie hätte ihr Fahrrad daher entweder an den Fahrradbügel anschließen, oder es auf der anderen, nicht der Straße zugewandten Seite des Bügels abstellen müssen.
Kein Mitverschulden
Das Argument der Klägerin, dass es in Köln durchaus üblich sei, Fahrräder ungesichert abzustellen, fanden die Richter nicht überzeugend. Denn dass möglicherweise eine Vielzahl von Fahrradfahrern ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt, sei kein Grund, eine solche Verpflichtung an sich zu verneinen.
Auch den von der Beklagten erhobenen Vorwurf des Mitverschuldens gegen den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs hielten die Richter für unbegründet. Ein Autofahrer sei nämlich nicht dazu verpflichtet, zu kontrollieren, ob ein an einem Fahrradbügel oder -ständer abgestelltes Fahrrad ordnungsgemäß befestigt ist. Es würde vielmehr ein flüchtiger Blick ausreichen.
„Etwas anderes würde dann gelten, wenn das Fahrrad völlig frei, das heißt ohne fest installierten Fahrradständer, auf der Straße gestanden hätte“, heißt es dazu abschließend in der Urteilsbegründung.
(Quelle VersicherungsJournal 11.02.2016)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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