Erweckt ein Reiseveranstalter durch die Gestaltung eines Prospekts, in welchem er für Ausflüge wirbt, den Eindruck, selber Vertragspartner zu sein, so kann er von den Reisenden im Fall eines Unfalls gegebenenfalls zur Verantwortung gezogen werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12. Januar 2016 entschieden (X ZR 4/15).
Die Kläger hatten bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Bulgarien gebucht. Wie in solchen Fällen üblich, wurde ihnen bei ihrer Ankunft am Urlaubsort von der Reiseleitung eine Begrüßungsmappe ausgehändigt.
Diese enthielt unter anderem ein Blatt, auf welchem unter Hervorhebung des Logos des Reiseveranstalters unter der Überschrift „Ihr Ausflugsprogramm“ verschiedene Aktivitäten angeboten wurden.
Unfall bei Geländewagen-Tour
Zu dem Angebot gehörte unter anderem eine als „Jeep-Safari“ beworbene Geländewagen-Tour. Diese wurde von den Klägern gebucht. Der Ausflug verlief jedoch anders als erhofft. Denn während der Tour kam es zu einem Unfall, bei welchem die Kläger verletzt wurden. Sie verlangten von dem Reiseveranstalter daraufhin unter anderem die Zahlung eines Schmerzensgeldes.
In dem sich anschließenden Rechtsstreit verteidigte sich der Veranstalter damit, dass er nicht zuständig sei. Denn er habe lediglich als Vermittler für eine örtliche Agentur fungiert, welche den Ausflug organisiert habe. Darauf sei auch am Ende der Auflistung der Ausflugsprogramme hingewiesen worden.
Sowohl das Landgericht Duisburg als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Klage ab. Die Richter beider Instanzen zeigten sich davon überzeugt, dass der Beklagte die Geländewagentour nicht veranstaltet, sondern lediglich vermittelt hatte. Er könne für die Folgen des Unfalls daher nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Eine Frage des Gesamteindrucks
Doch dem wollte sich der von den Klägern in Revision angerufene Bundesgerichtshof (BGH) nicht anschließen. Er hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und wies den Fall an die Vorinstanz zurück.
Für die Frage, ob ein Reiseunternehmen nur als Vermittler tätig wird oder eine eigenverantwortliche Stellung als Vertragspartner einnimmt, kommt es nach Ansicht des BGH auf den Gesamteindruck an, den der Reisende bei der Vertragsanbahnung gewinnt.
Unter Berücksichtigung dieses Aspekts hat der Beklagte die Stellung eines Vertragspartners eingenommen. „Denn bereits das Einfügen des Ausflugsprogramms in die Begrüßungsmappe sowie dessen Aufmachung weisen auf das Angebot der Beklagten hin, dass diese als fakultativen Bestandteil der Gesamtreiseleistung zusammengestellt und eigenverantwortlich organisiert hat“, so das Gericht.
Falscher Eindruck
Auch die in dem Prospekt enthaltene Aufforderung, einen Ausflug bei der Reiseleitung zu reservieren, weist nach Ansicht der Richter auf die Beklagte als Vertragspartner hin.
Daran ändere auch der Hinweis am Ende des Prospekts nichts, dass der Beklagte lediglich als Vermittler der Ausflüge fungiere. Denn dieser trete wegen der dafür gewählten kleinen Schriftgröße sowie seiner inhaltlichen Einbettung in den Text hinter dem Eindruck zurück, dass der Reiseveranstalter letztlich doch für das Ausflugsprogramm zuständig sei.
Die Vorinstanz hat sich nun mit der Aufklärung des Unfallhergangs sowie seiner Folgen zu befassen. Denn dazu sind bislang noch keine gerichtlichen Feststellungen getroffen worden.
(Quelle VersicherungsJournal 14.12.2016)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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